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Neuer Rahmen-Kollektivvertrag

In einer Aussendung informiert die Fachgruppe Wien der Reisebüros über den neuen Kollektivvertrag.

Das Schreiben von Fachgruppen-Obmann Gregor Kadanka im Wortlaut:

Bitte beachten Sie: Der neue Rahmen-Kollektivvertrag gilt ab 1.1.2022, die neuen Gehaltstabellen aber erst ab 1.4.2022. Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter, Lehrlingseinkommen und das Gehalt für Ferialangestellte werden jeweils mit Wirksamkeit per 1. April 2022 um 2,9 % erhöht. Die sich ergebenden Beträge sind kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.

Bis zum 31. März 2022 bleiben daher die Gehaltstabellen 2021 weiter in Kraft. Ab 1.4.2022 gelten die neuen Gehaltstabellen.

Überzahlung

Gemäß Abschnitt XVIII, Teil A, Ziffer 13 des Kollektivvertrags kann die kollektivvertragliche Erhöhung nur mehr bis zu 50 % in bestehende Überzahlungen eingerechnet werden. Grundlage für die Berechnung ist das Monatsgehalt vor dem Inkrafttreten des neuen Gehaltsabkommens (ohne Sonderzahlungen).

Unter den Begriff Überzahlung fallen nicht: Abgeltung für Mehrleistungsstunden, Überstundenpauschalen, Prämien, Provisionen, Spesen und Ähnliches. Die sich ergebenden Beträge sind kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

Weiters unterliegen allfällige Reformbeträge, die bei der Umstufung im Jahr 2019 angefallen sind, dem vollen KV-Erhöhungsbetrag (2,9 %) und sind lediglich auf Vorrückungen voll einrechenbar.

Einmalzahlung

Jede(r) Angestellte, der sich zum Stichtag 1. April 2022 in einem aufrechten Dienstverhältnis befindet, erhält auf Basis Vollzeit eine Einmalzahlung in Höhe von € 200,--, die bis spätestens 30. April 2022 auszubezahlen ist. Teilzeitangestellte erhalten die Einmalzahlung aliquot auf Stundenbasis. Lehrlinge erhalten zu denselben Bedingungen eine Einmalzahlung in Höhe von € 100,--. Ausgenommen von dieser Einmalzahlung sind geringfügig und fallweise Beschäftigte sowie Angestellte, die zum Stichtag 1. April 2022 in Karenz oder Mutterschutz sind. Die Einmalzahlung darf auf bestehende Überzahlungen nicht angerechnet werden!

Der Auszahlungszeitraum bis spätestens 30. April 2022 wurde bewusst so gewählt, um bei Mitarbeitern in Kurzarbeit allfällige Probleme im Zusammenhang mit der Ersatzrate hintanzuhalten (Verringerung der AMS-Refundierung bei Überschreiten der Schwellenwerte).

Gewährung der Einmalzahlung als Coronaprämie

In unserer KV-Vereinbarung ausdrücklich festgehalten ist die Möglichkeit, dass die Einmalzahlung auch als steuer- und beitragsfreie Coronaprämie für das Jahr 2021 gewährt werden kann, sofern die Auszahlung in den Monaten Dezember 2021 bzw. Jänner/Februar 2022 erfolgt.

Anmerkung dazu: Der Nationalrat hat in seiner Plenarsitzung am 17. Dezember 2021 die Verlängerung der steuer- und beitragsfreie Coronaprämie für das Jahr 2021 beschlossen. (Die gesetzliche Verlautbarung steht noch aus.)

Demnach sind Bonuszahlungen an ArbeitnehmerInnen, die aufgrund der Covid-19 Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, bis zum Betrag von € 3.000,-- von Lohnsteuer, SV-Beiträgen, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds befreit.

Freiwillige Erhöhungen per 1. Jänner 2022

Sollten Sie die Gehälter bereits vor dem Stichtag 1.4.2022 freiwillig erhöhen, wird empfohlen, eine Bestätigung des/der Mitarbeiters/Mitarbeiterin einzuholen, dass es sich dabei um eine Vorwegnahme der Gehaltserhöhung gemäß Kollektivvertragsabschluss handelt.

Mustertext: „Ich habe ab………….. eine freiwillige Erhöhung meines Gehalts im Ausmaß von ……… erhalten. Ich nehme zur Kenntnis, dass diese freiwillige Erhöhung eine Vorwegnahme der im Jahr 2022 zustehenden Erhöhung des
o kollektivvertraglichen Mindestgehalts in der meiner Einstufung entsprechenden Verwendungsgruppe
o des Ist-Gehalts (gemäß Abschnitt XVIII, Teil A, Ziffer 13 des Kollektivvertrags)
o der Einmalzahlung
darstellt und auf diese Erhöhung voll angerechnet wird.“

Hinweis: Die Anrechnung auf die Einmalzahlung kann selbstständig nur dann vereinbart werden, wenn diese nicht als Coronaprämie für das Jahr 2021 gewährt wird.

Abfertigungsdienste

Die Beträge für die außerhalb der Arbeitszeit geleisteten Abfertigungsdienste (gemäß VII, Ziffer 6) werden ebenfalls mit Wirksamkeit per 1.4.2022 von € 16,50 auf € 17,-- bzw. von € 33,-- auf € 34,-- erhöht.

Zum Rahmenkollektivvertrag

Bitte beachten Sie die folgenden Änderungen des Kollektivvertrages, die bereits ab 1.1.2022 wirksam werden:

Abschnitt X. Abfertigung alt
Die Regelung wurde bereinigt und vereinfacht.

Abschnitt XI. Fortzahlung des Monatsentgelts bei Dienstverhinderung
Bei Tod eines Kindes gibt es einen weiteren arbeitsfreien Tag. Die Fortzahlung des Monatsentgelts gilt somit für 2 Arbeitstage.

Abschnitt XII. Dienstjubiläen
Klargestellt wurde, dass auch bei Dienstverhältnissen ab 1.1.2011 die Dienstbefreiung am Tag des Dienstjubiläums einvernehmlich auf einen anderen Tag verschoben werden kann.

Abschnitt XIII. Sonderzahlungen
Klargestellt wurde, dass auch Lehrlinge Anspruch auf Sonderzahlungen haben.

Abschnitt XIV. Reisekosten und Reiseaufwand
Für Weiterbildungsreisen wurde nun ein eigener Punkt 5 mit einer präziseren Definition eingefügt.

Abschnitt XVII. Sonderbestimmungen zu Reisebetreuern, Call Center-Mitarbeiter und mobile Reiseberater
Da es im Zusammenhang mit der Entlohnung von Reisebetreuern bisweilen Unklarheiten gegeben hat, wurde dieser Punkt neu formuliert:

Definiert werden dabei einerseits die verschiedenen Arten von Reisebetreuern (Reisebegleiter, fachlicher Reiseleiter, Standortreiseleiter) und dann wird differenziert zwischen externen Reisebetreuern, die für einzelnen Reisen angestellt werden, und fix angestellten Mitarbeitern, die fallweise Reisebetreuertätigkeiten übernehmen.

Standortreiseleiter sind in die Verwendungsgruppe B, fachliche Reiseleiter bzw. Reisebegleiter in die Verwendungsgruppe C einzustufen.

Berechnungsbeispiele der neuen Ist-Gehälter (red.)


  Fachgruppe Reisebüros, Kollektivvertrag, Rahmenkollektivvertrag, wko


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Foto: tip

Autor/in:

Herausgeberin / Chefredakteurin

Elo Resch-Pilcik, Mitgründerin des Profi Reisen Verlags im Jahr 1992, kann sich selbst nach mehr als 30 Jahren Touristik - noch? - nicht auf eine einzelne Lieblingsdestination festlegen.





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