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Gericht verbietet Lufthansa Preisdiskriminierung und erlaubt DCC

Im Rechtsfall der österreichischen Reisebüros (Fachverband der Reisebüros in der WKÖ) gegen die Lufthansa (Lufthansa inkl. Austrian Airlines, Swiss etc.) hat das österreichische Kartellgericht nun festgestellt: Die Lufthansa-Group (LH-Group) muss die Preisdiskriminierung gegenüber den österreichischen Reisebüros abstellen.

Anhand eines exemplarischen Falles hat das Kartellgericht die Preisdiskriminierung herausgearbeitet: Demnach hat die LH-Group über globale Computerreservierungssysteme einen Tarif im österreichischen Markt angeboten, der um etwa 65 % höher war als die ab Deutschland gebuchte, völlig idente Flugleistung.

Das Kartellgericht hat der LH-Group einen entsprechenden Abstellungsauftrag erteilt. Damit dürfen bei den betreffenden Buchungen in Zukunft keine unterschiedlichen Preise und Konditionen mehr gegenüber österreichischen Kunden und Reisebüros verlangt werden.

„Die Österreich-Zuschläge auf Tarife der LH-Group wurden gerichtsanhängig gemacht. Die Reisebüros sind froh, dass diese Nachteile für österreichische Reisebüros und Kunden bald der Vergangenheit angehören sollen“, so Felix König, Obmann des Fachverbandes der Reisebüros in der WKÖ.

DCC nicht untersagt

Die sogenannte Distribution Cost Charge (DCC) ist eine Gebühr in Höhe von 16 EUR pro Ticket, die die LH-Group den Reisebüros verrechnet, wenn diese über globale Computerreservierungssysteme buchen.

Das Kartellgericht geht von einem Marktanteil der LH Group von 12% in Europa aus und sieht daher am europäischen Markt diesbezüglich keine marktbeherrschende Stellung. Allerdings hielten die Richter fest, dass in Österreich eine relative Marktbeherrschung der LH-Group gegenüber den Reisebüros vorliegt. Der Grund ist, dass Reisebüros auf die Buchungsmöglichkeit bei der LH-Group angewiesen sind. Daher darf die LH-Group österreichische Reisebüros nicht diskriminieren oder ihnen unangemessene Preise verrechnen. Ein Missbrauch dieser relativen Marktbeherrschung in Österreich aufgrund der Verrechnung der DCC wurde allerdings verneint, da laut Ansicht des Kartellgerichtes keine eindeutige Überhöhung der DCC festgestellt werden konnte.

„Die Reisebüros teilen diese Rechtsansicht hinsichtlich der DCC nicht und überlegen, den diesbezüglichen Beschluss des Kartellgerichtes vom Obersten Gerichtshof überprüfen zu lassen“, gibt sich König kämpferisch.

Die Entscheidung des Kartellgerichtes ist nicht rechtskräftig. (red)


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