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EPF: Neue Fluggastrechte zulasten der Passagiere

Die EU-Kommission arbeitet an der Revision der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004, die seit dem Jahr 2005 die Rechte und Ausgleichsansprüche der Passagiere gegenüber den Fluggesellschaften regelt.


Ein Großteil der geplanten Änderungen führt zu einer deutlichen Verschlechterung der Fluggastrechte. Die European Passengers‘ Federation (EPF) stellt einige der wichtigsten Punkte und ihre Auswirkungen für Passagiere vor.

Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung

Nach heute geltender Rechtslage auf Basis der aktuell gültigen Fassung der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 erhalten Flugreisende, die drei Stunden und später an Ihrem Endziel ankommen, einen Anspruch auf Entschädigung.

Für die Zukunft strebt die Europäische Kommission eine Unterteilung in inner- und außereuropäische Flüge an. So soll bei Flügen innerhalb der Europäischen Union ein Anspruch einheitlich erst nach fünf Stunden Verspätung entstehen. Außereuropäisch ist die gestaffelte Anhebung der entschädigungsbegründenden Verspätung geplant: Bei Entfernungen von weniger als 3.500km muss sie mindestens fünf Stunden betragen, bei Entfernungen zwischen 3.500 und 6.000km liegt die Verspätungsgrenze bei neun Stunden und bei Flügen von mehr als 6.000km schließlich bei mehr als 12 Stunden.

Verspätung auf der Rollbahn

Sobald ein Flugzeug losrollt, werten Airlines einen Flug heute häufig als gestartet. Immer wieder entstehen somit lange Wartezeiten auf der Rollbahn, bevor das Flugzeug tatsächlich abhebt. Ein konkreter gesetzlicher Rahmen, wie lange Fluggesellschaften ihre Passagiere auf der Rollbahn warten lassen dürfen, fehlte bislang.

Nach dem Vorschlag der EU-Kommission sollen Airlines Passagiere künftig bis zu fünf Stunden im Flugzeug warten lassen können. Auch im internationalen Vergleich bedeutet der Vorschlag eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste (zum Vergleich: in den USA gelten inneramerikanisch drei und international vier Stunden).

Begriffsbestimmung „Außergewöhnliche Umstände“

Außergewöhnliche Umstände entbinden Fluggesellschaften von ihrer Ausgleichspflicht. Nach der aktuell gültigen Verordnung zählen dazu nur wenige besondere Vorkommnisse – beispielsweise extreme Wetterbedingungen, Streiks der Piloten oder Fluglotsen sowie eine Flughafenschließung aus Sicherheitsgründen. Technische Defekte wiederum sind grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände. Sie gehören zum normalen Betriebsrisiko einer Airline und sind daher von dieser beim Betriebsablauf mit einzuplanen.

Der Kommissionsvorschlag enthält jetzt eine Aufweichung des bisherigen Rechts: Technische Defekte, die während des Fluges auftreten, sollen nach dem Willen der Kommission künftig ebenfalls außergewöhnliche Umstände sein. Der Kommissionsvorschlag weicht damit weit von der bestehenden Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs ab. (red)


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Redakteur / Managing Editor

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