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Fluggastrechte bei Vulkanausbruch
Passagiere haben Anspruch auf Flugpreiserstattung und anderweitige Beförderung.
Werden Flüge gestrichen, so kann der Passagier laut Fluggastrecht-Verordnung der EU wahlweise die Erstattung des Flugpreises binnen sieben Tagen oder anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt verlangen. Weiters stehen dem Passagier folgende Betreuungsleistungen - Verpflegung, Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefonate (oder Faxe oder E-Mails) - zu.
Weitere Auslgeichsleistungen stehen dem Passagier – soweit der Ausfall des Fluges auf außergewöhnliche Umstände (Vulkanasche – Schließung des Flugraumes) zurückgeht – nicht zu zu.
Weitere Informationen zum Fluggastrecht gibt es beim Verein für Konsumenteninformation auf www.verbraucherrecht.at. (red)
Autor/in:
Dieter Putz
Redakteur / Managing Editor
Dieter ist seit 25 Jahren wichtiger Teil des Profi Reisen Verlag-Teams. Fast jedes geschriebene Wort, das die Redaktion verlässt, geht über seinen Schreibtisch.
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5 Oktober 2026
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