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No-Show-Klausel: AUA erstattet Kosten

Die AUA hat bei einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen die umstrittene "No-Show-Klausel" eingelenkt und zwei Passagieren die Kosten für den notwendig gewordenen Ersatzflug ersetzt, teilte der VKI mit.

Die Konsumentenschützer hatten die Klage im Auftrag des Sozialministeriums eingebracht. Zu einem Gerichtsverfahren und einem Urteil kam es aber nicht, weil die AUA unmittelbar vor der angesetzten Verhandlung nachgab. Die AUA hatte zwei Kunden den Rückflug storniert, nachdem diese wegen eines Staus den Hinflug versäumt hatten. Die AUA berief sich hierbei auf ihre No-Show-Klausel, nach der sie einen Rückflug stornieren kann, wenn der Hinflug nicht angetreten wurde. Die Kunden hatten Flüge von Wien nach Split und retour gebucht. Weil sie den Hinflug verpassten, sind sie auf andere Weise nach Split gereist. Als sie am Tag der geplanten Rückreise zum Flughafen nach Split kamen, erfuhren sie, dass die AUA den Rückflug storniert hatte und sie nicht an Bord durften. Sie mussten bei einer anderen Fluglinie einen Flug buchen.

Spät aber doch - AUA lenkt ein

Die Konsumentenschützer der VKI versuchten für die betroffenen Urlauber eine außergerichtlich eine Lösung mit der AUA zu finden. Die Fluggesellschaft lehnte laut VKI aber jegliche Zahlung ab. Begründet worden sei das damit, dass der Rückflug wegen Nichterscheinens storniert wurde und die Beförderungsbedingungen vorsehen, dass ein Ticket, das aus einer Hin- und Retourreise besteht, nur für die darauf angegebene Beförderungsreihenfolge gültig ist, erklärte der VKI am Donnerstag in einer Aussendung. Nach Einbringen einer Klage bezahlte die AUA aber sowohl den Preis für das Ersatzflugticket für die Rückreise, als auch die nach der Fluggastrechte-Verordnung vorgesehene Ausgleichsleistung für stornierte Flüge.

Umstrittene Klausel

"Wir sehen No-Show-Klauseln generell sehr kritisch und sind in der Vergangenheit bereits gegen mehrere Fluglinien erfolgreich vorgegangen. Warum Reisende dafür bestraft werden, wenn sie einen bereits bezahlten Flug nicht in Anspruch nehmen, ist für uns nicht nachvollziehbar. Vor allem, wenn Reisende den Hinflug aufgrund eines Staus nicht erreichen konnten und auf eigene Kosten die Hinreise antreten, ist nicht einzusehen, warum sie den Rückflug, für den sie ja gezahlt haben, nicht in Anspruch nehmen dürfen. Schade, dass für das Einlenken der AUA das Einbringen einer Klage nötig war", sagte VKI-Juristin Beate Gelbmann.

Die AUA-Pressestelle verwies auf APA-Anfrage, dass es die AUA-Richtlinien vorsehen, dass Flüge in der gebuchten Reihenfolge abgeflogen werden müssen. Jeder Passagier stimme dem bei der Buchung zu, außerdem sei dies eine branchenübliche Vorgehensweise. „Können Passagiere ihre Flugcoupons aufgrund von Höherer Gewalt, Krankheit oder aus einem vom Passagier nicht zu vertretenden Grund oder Hindernis (z.B. Verspätung des Zubringers), nicht in der angegebenen Reihenfolge abfliegen, bleiben die restlichen Flugcoupons gültig. Die entsprechenden Gründe müssen uns jedoch unverzüglich mitgeteilt und nachgewiesen werden", erklärte die AUA. (APA/red)


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