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FTI Ticketshop: Was passiert mit den Buchungen?


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Als Folge der Insolvenz der FTI Touristik GmbH haben die Airlines den FTI Ticketshop gesperrt. Fix gebuchte Gruppen wurden storniert. 
 

Die Lage ist weiterhin unübersichtlich, da unterschiedliche Rechtsmeinungen über ein korrektes Vorgehen bestehen. In einer Aussendung am Montag verlautete die FTI Group, dass als erstes die FTI Touristik Insolvenz anmelden müsse, weitere Konzerngesellschaften in den nächsten Tagen ebenfalls diesen Schritt tun müssten.

Reisebüros, die ihre Gruppen über den FTI Ticketshop eingebucht haben, berichten inzwischen, dass Airlines Buchungen bei Bekanntwerden der Insolvenz storniert hätten. Einige Fluglinien hätten auch verweigert, die Tickets etwa bei einem anderen Consolidator ausstellen zu lassen. Befürchtet von Vertriebsseite wird, dass die Fluglinien auf Neubuchungen – zu höheren Preisen – setzen. Das könnte zwar ein willkommener Nebeneffekt für die Airlines sein, dürfte aber sichtlich nicht im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum zu klären, welche Rechte und Pflichten sich für die Vertragspartner nach der Insolvenz ergeben und ob die Buchungen der Insolvenzmasse zuzurechnen sind. Diese Fragen muss der Masseverwalter klären.

Liquider Ticketshop

Besonders bitter für den FTI Ticketshop ist, dass er, laut Geschäftsführer Theo Sonnleitner, über eine gute Liquiditätsdecke verfüge. Selbst ohne Neubuchungen könne das Unternehmen bis in den Herbst durchkommen, so Sonnleitner. Die FTI Ticketshop GmbH mit Sitz in Linz ist eine 100%-Tochter der insolventen FTI Touristik GmbH. Mit der Sperre durch die Airlines falle nun aber die Geschäftsgrundlage weg. Er erwäge rechtliche Schritte, erklärt Sonnleitner gegenüber tip-daily.

Gregor Kadanka, Fachverbandsobmann der Reisebüros der Wirtschaftskammer, hält eine Klage durchaus für sinnvoll. „Natürlich kann jede Airline entscheiden, mit wem sie Geschäfte macht. Ihr Vorgehen halte ich rechtlich für fragwürdig“, hält Kadanka fest. Der Consolidator habe eine Vermittler-Funktion, der Vertrag werde zwischen Fluglinie und Kunden bzw. Reisebüro abgeschlossen. Der Fachverbandsobmann kann sich vorstellen, dass eine Airline auch für eventuelle Folgeschäden haftbar gemacht werden könnte. Etwa wenn eine Gruppe nicht anreisen kann, das Hotel aber bereits fix gebucht ist.

Lösungsansatz

Nicht alle Fluglinien haben die bestehenden Gruppenbuchungen storniert. Einige größere europäische Carrier seien einverstanden, dass die Tickets über AER ausgestellt werden, berichtet AER Österreich-Chef Rainer Wieser. Sie – die nicht explizit genannt werden wollen – berufen sich auf die Rechtsmeinung, dass dieses Weitergeben bei Gruppen zulässig sei, bei Einzeltickets jedoch nicht.

Auch der TUI Ticketshop arbeitet daran, FTI-Gruppen zu übernehmen. Letzte Details dazu seien gerade in Klärung, heißt es vonseiten der TUI. Nur bestehende, noch nicht ausgestellte Buchungen werden gematcht, wenn noch keine Zahlung geflossen ist. 

Argumentationslinie

Die Fachverbandsspezialisten Daniel Frings und Gregor Kadanka haben inzwischen ein Argumentarium für Flugtickets zusammengestellt, die beim FTI Ticketshop erworben wurden. Hier der Wortlaut:

Ausgangsfall:

Ein Reisender hat mithilfe seines Reisebüros ein Flugticket über den FTI Ticketshop erworben. Der Ticketshop hat das Flugticket vermittelt. Unklar ist, ob die Airline den Ticketpreis bereits erhalten hat.

Frage:

Kann der Reisende den Flug in Anspruch nehmen oder kann die Airline die Beförderung verweigern (z.B. weil seitens des FTI Ticketshops noch keine Zahlung an die Airline getätigt wurde)?

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass mit Entgegennahme der Buchung und entsprechender Bestätigung der Airline ein Beförderungsvertrag zustande gekommen ist, aufgrund dessen der Ticketinhaber berechtigt ist, Flugleistungen in Anspruch zu nehmen. Gemäß österreichischer höchstgerichtlicher Judikatur gelten Zahlungen, die der Vermittler erhält, als bereits dem Leistungserbringer zugegangen.

Im gegenständlichen Fall muss sich eine Airline also Zahlungen, die an den FTI Ticketshop ergangen sind, zurechnen lassen, selbst wenn keine Weiterleitung des Ticketpreises an die Airline erfolgt ist. Die Airline kann unseres Erachtens somit dem Fluggast nicht entgegenhalten, noch keine Zahlung erhalten zu haben. (red.)


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Autor/in:

Herausgeberin / Chefredakteurin

Elo Resch-Pilcik, Mitgründerin des Profi Reisen Verlags im Jahr 1992, kann sich selbst nach mehr als 30 Jahren Touristik - noch? - nicht auf eine einzelne Lieblingsdestination festlegen.





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