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EuGH stärkt Fluggastrechte über EU-Grenzen hinweg

Aufgrund eines aktuellen Falls, stärkt der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechte von Fluggästen über EU-Grenzen hinweg. Damit kann ab sofort auch Passagieren, bei Reisen in Drittstaaten, eine Entschädigung zugutekommen.

Wie der Europäische Gerichtshof gestern verkündete, können ab sofort auch Passagiere die mit deutlicher Verspätung an einem Endflughafen außerhalb der EU ankommen, Anrecht auf eine Entschädigung von bis zu 600 EUR haben. Dies gelte - wie aus dem am Donnerstag verkündeten Urteil hervorgeht - auch, wenn der Flug oder die Flüge von einer Airline aus einem Drittstaat durchgeführt worden seien.
Entscheidend sei, dass die Reise in einem EU-Land angetreten wurde, damit die Verbindung in den Geltungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung fällt (Rechtssache C-561/20).

Hintergrund: Belgischer Anlassfall

Hintergrund des Urteils ist ein Fall aus Belgien. Drei Flugreisende hatten von United Airlines je 600 EUR Entschädigung wegen mehr als dreistündiger Verspätung verlangt. Der zweite Flug ihrer Reise im Jahr 2018 von Brüssel nach San José - über Newark - hatte technische Probleme. Sie erreichten San José mit drei Stunden und mehr als 40 Minuten Verspätung. Die Flüge wurden bei Lufthansa gebucht, aber von der amerikanischen Fluglinie United Airlines durchgeführt.

Entschädigung: Wann und wie viel?

Die Rechte von Fluggästen und vor allem wie viel Entschädigung ihnen bei Verspätung oder Flugausfällen zusteht, hat die EU recht klar geregelt: Grundsätzlich haben Reisende die Möglichkeit, bei kurzen Flügen bis zu 250 EUR einzufordern, wenn ihre Verbindung gestrichen oder stark verspätet ist. Das gilt für Flüge unter 1.500km, bei längeren Strecken steigt die Entschädigungshöhe auf bis zu 600 EUR.
Aber Achtung: Es gibt aber Ausnahmen, etwa wenn Fluggäste rechtzeitig über Änderungen informiert oder angemessene Alternativen für die Reise angeboten werden.

Die Entschädigung muss nach EU-Recht das sogenannte ausführende Luftfahrtunternehmen an den Kunden oder die Kundin zahlen. Auch wenn der Flug bei der Lufthansa gebucht wurde, ist die Airline, die die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen - die Festlegung der Flugroute eingeschlossen - das ausführende Luftfahrtunternehmen, wie der EuGH nun betonte.
Im aktuell vorliegenden Fall also United Airlines.

Der europäische Verbraucherverband BEUC begrüßte das Urteil. "Dies sind gute Nachrichten für die Verbraucher, da es ihnen Gewissheit über ihre Rechte gibt, unabhängig davon, mit welcher Fluggesellschaft sie aus der EU fliegen und wie sie ihr Ticket buchen", so Patrycja Gautier, leitende Juristin bei Beuc.

Kritik am Urteil 

Das gefällte Urteil trifft aber auch auf Gegenwind. Wie beispielsweise von Seiten des für Airlines tätigen Experten für Luftfahrtrecht, Harry Snook. Snook kritisiert, dass Fluggesellschaften nun für Ereignisse verantwortlich seien, die sich komplett außerhalb des europäischen Luftraums ereigneten. Das Urteil füge sich in eine Reihe von Richtersprüchen ein, die immer mehr Last auf den Schultern der Airlines abladen würden. "Wenn Sie eine Fluggesellschaft sind, können Sie die Verordnung lesen, haben aber kaum eine Vorstellung von Ihren genauen Verpflichtungen", so Snooks Worte zur aktuellen Lage der Airlines. (APA / red) 


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Foto: privat

Autor/in:

Redakteurin

Julia Trillsam hat Publizistik- und Kommunikationswissenschaft an der Universität Wien studiert. Jetzt ist sie bereit, die Welt zu bereisen. Je sonniger die Destination, desto schneller sind ihre Koffer gepackt.





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