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Deutschland: Veranstalter muss nach einem unverschuldeten Unfall zahlen

Nach zwei Urteilen des Deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) muss ein Reiseveranstalter nach einem unverschuldeten Unfall auf der Busfahrt vom Flughafen zum Hotel unter Umständen den vollen Reisepreis zurückzahlen.

Das gilt, wenn die Betroffenen die weiteren Reiseleistungen wegen der Unfallfolgen nicht in Anspruch nehmen können. In den konkreten Fällen hatten zwei Ehepaare gegen den Reiseanbieter geklagt, die im Dezember 2013 in der Türkei beim Transfer vom Flughafen zum Hotel verletzt worden waren. Bei der Fahrt als Teil der Pauschalreise war ein Geisterfahrer in ihren Bus gekracht. Der BGH hob damit die Urteile der Vorinstanz auf. Das Landgericht Düsseldorf hatte keinen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises gesehen, weil es einen Unfall durch einen Geisterfahrer als ein allgemeines Lebensrisiko wertete, für das der Reiseveranstalter nicht einstehen müsse. Der BGH-Senat entschied hingegen, dass die Reiseleitung insgesamt mangelhaft war, „weil es dem Reiseveranstalter nicht gelungen ist, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen". Auch für die erbrachte Leistung des Hinflugs könne das beklagte Unternehmen kein Geld beanspruchen, weil der Flug kein Selbstzweck sei. (apa/red)


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Foto: Michaela Trpin

Autor/in:

Redakteurin / Senior Editor

Michaela Trpin hat Publizistik- und Kommunikationswissenschaft sowie Crossmediale Marketingkommunikation studiert und versteht es, ihre im Bachelor- und Masterstudium erlernten Kenntnisse mit der Praxis zu verknüpfen. Ihre Leidenschaft fürs Schreiben und Reisen hat sie, als Teil der Redaktion, zum Beruf gemacht. Im Verlag betreut sie die Themen Karibik, Lateinamerika und Luxusreisen.





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