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ERV klärt auf

Die Europäische Reiseversicherung informierte kürzlich in einer Aussendung über entscheidende Punkte der Reisebüroversicherungsordnung (RSV), die nationale Umsetzung der Europäischen Pauschalreise-Richtlinie, die den einzelnen EU-Staaten eine lückenlose Kundengeldabsicherung vorschreibt.

So dürfe der Veranstalter bei der Buchung einer Pauschalreise maximal 20% der Anzahlung einheben. Der Rest dürfe erst zwei Wochen vor Reiseantritt angenommen werden, so zitiert Martin Sturzlbaum, Vorstandsvorsitzender der Europäischen Reiseversicherung, den Gesetzestext. Nachzulesen unter anderem in der Broschüre: „Die Koffer sind gepackt“ vom Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Überdies müsse dem Kunden bei Buchung in der Reisebestätigung der Veranstalter bereits bekannt gegeben werden. In den Katalogen der Reiseveranstalter müssen detaillierte Informationen über die Insolvenzabsicherung enthalten sein. Alle zugelassenen österreichischen Pauschalreiseveranstalter sind im Reiseveranstalterverzeichnis vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, das im Internet eingesehen werden kann, eingetragen. Für ausländische Veranstalter (Schweiz und EU), die in ihrem Sitzland abgesichert sind, können abweichende Regelungen gelten, die auch zu einem früheren Inkasso des vollen Reisepreises berechtigen. In diesen Fällen wird allerdings ein sogenannter Sicherungsschein dem Konsumenten Zug um Zug bei Zahlung gemeinsam mit den Reiseunterlagen übergeben.

  erv, europäische reiseversicherung


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Redakteur / Managing Editor

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