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Bundeskartellamt-Entscheid gegen HRS
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Meistbegünstigungsklausel von HRS untersagt.
Das Hotelbuchungsportal HRS darf von Vertragshotels nicht mehr fordern, die günstigsten Zimmerpreise eingeräumt zu bekommen. Die sogenannte Bestpreisklausel von HRS beeinträchtigt den Eigenvertrieb der Hoteliers und den Wettbewerb mit anderen Buchungsportalen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem am Freitag verkündeten Beschluss entschied. Zur Begründung hieß es, der Marktanteil von HRS übersteige 30%. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
„Das ist ein schöner Erfolg! Für HRS kann das eigentlich nur eines heißen: die AGBs für österreichische Hotels schnell zu ändern – rigoros, ohne Hintertür, und das schnell, bevor man dazu gezwungen wird. So könnte man das Gesicht wahren“, empfiehlt Dr. Markus Gratzer, Generalsekretär der Österreichischen Hoteliervereinigung (ÖHV).
Er sehe in der Entscheidung des OLG Düsseldorf einen weiteren Etappensieg für die Hotellerie. Hierzulande hat die ÖHV bereits eine Beschwerde gegen die Bestpreisklausel bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) eingelegt. (APA/red)
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Autor/in:
Klaudia Wagner
Redakteurin / Senior Editor
Klaudia Wagner, seit 2002 im Tourismus tätig, verstärkt das Team seit August 2014. Neben Reisen steht Sport mittlerweile ganz oben auf der Liste.
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