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OGH stärkt Passagierrechte bei Flugannullierungen

Eine Fluglinie muss nachweisen, dass sie alle der Situation angepassten Maßnahmen ergriffen hat, um eine Flugannullierung zu vermeiden.


Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes alleine berechtigt sie nicht dazu, die Zahlung der Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung einzubehalten.

So entschied der Oberste Gerichtshof im Fall einer Konsumentin, deren Flug von London Heathrow nach Wien am 20. Dezember 2010 annulliert worden war, weil der Flughafenbetreiber mangels ausreichender Enteisungsmittel nur eine Rollbahn betreiben konnte und der Flugverkehr damit um zwei Drittel reduziert werden musste. Die Konsumentin wurde daraufhin weder über ihre Fluggastrechte aufgeklärt, noch wurde ihr eine Umbuchung angeboten. Nach einer Nacht auf dem Flughafen und einer weiteren in einem Hotel organisierte sich die Konsumentin selbst einen Heimflug. Die Mehrkosten für den alternativen Flug und die Ausgleichsleistung nach der Verordnung 261/2004 wollte die Fluglinie nicht zahlen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte daher im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums auf Zahlung der Ausgleichsleistung und auf Ersatz der Mehrkosten für den alternativen Heimflug. Der OGH gab dem VKI Recht.

Nach der Fluggastrechteverordnung 261/2004 muss eine Fluglinie bei Annullierung die Ausgleichsleistung von 250 bis 600 EUR nicht zahlen, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dieser Entlastungsbeweis ist der Fluglinie nicht gelungen. So konnte sie beispielsweise nicht darlegen, warum die Umbuchung auf einen anderen Flug nicht möglich gewesen sein soll. (red)


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Redakteur / Managing Editor

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