OGH stärkt Gäste-Informationsrechte bei Buchungsplattformen


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Booking.com muss Kund:innen im Zuge einer Buchung auch über die Identität privater Unterkunftgeber:innen informieren. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Informationspflicht und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen, wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) mitteilt. Der VKI hatte Booking.com im Auftrag des Sozialministeriums geklagt.

Während gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Identität und Anschrift gewerblicher Unterkunftgeber:innen bereits vor Abschluss einer Buchung bekannt gegeben werden müssen, gibt es für private keine entsprechende ausdrückliche Regelung. In der Praxis war es daher laut VKI möglich, über Online-Plattformen Verträge abzuschließen, ohne die Identität der Vertragspartner:innen zu kennen. Bei Problemen mit der Unterkunft kann die Durchsetzung vertraglicher Ansprüche dadurch erschwert oder sogar unmöglich werden.

Kontakt nicht nur über die Plattform

Auch auf Booking.com werden zahlreiche Unterkünfte von privaten Anbieter:innen vermietet. Die Kontaktaufnahme mit den Unterkunftgeber:innen ist dabei häufig nur über die von der Plattform angebotenen Formulare möglich. Nach Ansicht des VKI ist damit eine wirksame Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber den Unterkunftgeber:innen nicht ausreichend gewährleistet. Der Konsumentenschutzverband ging deshalb mittels Verbandsklage gegen diese Praxis vor.

Datenschutz steht Informationspflicht nicht entgegen

Der OGH stellte nun laut VKI klar, dass Vermittlungsplattformen wie Booking.com verpflichtet sind, die Identität und Kontaktdaten privater Unterkunftgeber:innen zumindest unverzüglich nach Abschluss einer Buchung bekannt zu geben. Es reicht demnach nicht aus, die Informationen erst auf ausdrückliche Nachfrage der Kund:innen herauszugeben.

Auch datenschutzrechtliche Bedenken, die Booking.com gegen die Herausgabe der Daten vorgebracht hatte, stehen dieser Informationspflicht nach Auffassung des OGH nicht entgegen. „Wer einen Vertrag abschließt, muss wissen, mit wem. Nur wenn Konsument:innen ihren Vertragspartner kennen, können sie ihre Rechte im Anlassfall auch wirksam durchsetzen“, erklärte VKI-Juristin Barbara Bauer. Die Entscheidung stärke die Rechtsposition von Konsument:innen und sorge für mehr Transparenz bei der Buchung privater Unterkünfte über Online-Plattformen, so Bauer weiter. (APA/red)


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