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Streik im Flugverkehr: Tipps für betroffene Fluggäste


Foto: TravnikovStudio/Shutterstock.com
Aktuell kommt es insbesondere an deutschen Flughäfen vermehrt zu Streiks. Die Rechtsexperten des ÖAMTC haben daher die wichtigsten Tipps für betroffene Passagiere und Rechte im Streikfall zusammengestellt.

ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner informiert aus gegebenen Anlass darüber, was Reisende tun können und sollen wenn ihr Flug verspätetet ist oder sogar annulliert wird. Denn viele wissen nicht oder sind sich unsicher ob sie ihren Flug dann beispielsweise vorsichtshalber umbuchen sollen oder ob sie Anspruch auf Entschädigungen haben, wenn ihr Flug aufgrund eines Streiks gestrichen wird. Dazu erklärt Pronebner zuallererst: "Erste Ansprechpartnerin für Informationen zum annullierten oder verspäteten Flug ist die Fluglinie selbst. Diese ist verpflichtet, Auskunft zu geben - bei Pauschalreisen ist auch der Veranstalter Ansprechpartner. Fluglinien bieten online oder telefonisch aktuelle und ausführliche Informationen über den gebuchten Flug und informieren die PassagierInnen teilweise auch direkt, z. B. via SMS."

Voreiliges Umbuchen vermeiden:

Reisende, die vorsichtshalber einen alternativen Flug oder einen alternativen Transport (z. B. mit der Bahn) organisieren, laufen Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben, wenn der ursprünglich geplante Flug doch stattfindet. "Besser ist es daher, sich mit der Fluglinie abzustimmen und über diese eine Umbuchung zu erreichen", empfiehlt Pronebner. 

Annullierte Flüge:

PassagierInnen, deren Flüge aufgrund eines Streiks annulliert werden, erhalten von den Fluggesellschaften den kompletten Ticketpreis inklusive Steuern und Gebühren zurück. Alternativ besteht ein Anspruch auf kostenlose Umbuchung auf einen anderen Flug. Die Fluggesellschaft ist zudem verpflichtet, eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln zu vergleichbaren Reisebedingungen anzubieten. Für Reisende dürfen dabei keine Mehrkosten entstehen.

Entschädigungen:

Bei Annullierung, Überbuchung oder bei größeren Verspätungen haben PassagierInnen zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 EUR -  aber nur, wenn kein "außergewöhnlicher Umstand" daran schuld ist. "Fluggesellschaften sind von pauschalierten Entschädigungszahlungen nur dann befreit, wenn sie auch in solchen Fällen nachweisen können, dass sie alles Zumutbare unternommen haben, um die Folgen des Streiks für die PassagierInnen zu vermeiden bzw. diese Folgen unvermeidbar waren", weiß die Expertin.

Bei Verspätungen verlieren, laut einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg, FlugpassagierInnen den Anspruch auf Ausgleichzahlung auch im Falle einer Verspätung, wenn sie nicht zeitgerecht am Flugsteig erscheinen - selbst wenn der Flug dann mehr als drei Stunden verspätet am Zielort ankommt – oder sie eigenständig einen Ersatzflug buchen, mit dem sie weniger als drei Stunden verspätet ihre Zieldestination erreichen.

Weitere Infos:
ÖAMTC-Mitglieder können sich mit Fragen rund um Flugreisen kostenlos an den Mobilitätsclub wenden: Die JuristInnen sind für Notfälle auch rund um die Uhr erreichbar. Details zu den Fluggast-Rechten sowie ein Video gibt es unter www.oeamtc.at/passagier-rechte (red) 


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Autor/in:

Redakteurin

Julia Trillsam hat Publizistik- und Kommunikationswissenschaft an der Universität Wien studiert. Jetzt ist sie bereit, die Welt zu bereisen. Je sonniger die Destination, desto schneller sind ihre Koffer gepackt.





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