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WKO: Änderungen der Kurzarbeitsrichtlinie ab Juli

Ab 1. Juli 2022 wird der Zugang zur Kurzarbeit in mehreren Punkten restriktiver geschaltet, um die Inanspruchnahme der Beihilfe einzudämmen. WKO informiert über die Neuerungen.

Der AMS-Verwaltungsrat hat eine neue, ab 1. Juli geltende, Kurzarbeitsrichtlinie beschlossen (die zur Rechtswirksamkeit erforderliche Zustimmung der zuständigen Ministerien steht noch aus). Die aktuell geltende Kurzarbeitsbeihilfe wird im Wesentlichen bis 31. Dezember 2022 verlängert. Der Zugang zur Kurzarbeit wird aber in mehreren Punkten restriktiver geschaltet, um die Inanspruchnahme der Kurzarbeitsbeihilfe einzudämmen.

Details zu den Änderungen 

Jedes Unternehmen, das beabsichtigt ab 1. Juli 2022 in Kurzarbeit zu gehen, muss dies mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über das eAMS-Konto anzeigen und ein Beratungsverfahren durchlaufen. Im Beratungsverfahren wird geprüft, ob die Kurzarbeit nicht durch andere geeignete Maßnahmen (Abbau von Alturlauben, Zeitguthaben,...) abgewendet werden kann.

Achtung: Unternehmen, die Kurzarbeit ab 1. Juli 2022 planen, sollten die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS möglichst rasch, spätestens am 10. Juni 2022, davon über das eAMS-Konto informieren. Das Kurzarbeitsbegehren muss VOR Beginn der Kurzarbeit gestellt werden. Davor muss das Beratungsverfahren abgeschlossen sein.

Wurde die maximale Kurzarbeitsdauer aufgrund corona-bedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten, wie Angebotseinschränkungen, Nachfrageausfälle etc., gerechnet vom 1. April 2020 weg, bereits überschritten, bedarf es weiterer außerhalb des Begründungszusammenhangs mit der COVID-19-Pandemie liegender Umstände, um eine noch längere Dauer der Beihilfengewährung rechtfertigen zu können. Dafür kommen insbesondere schwerwiegende, das Unternehmen betreffende wirtschaftliche Verwerfungen und dergleichen in Frage (z.B. Ukrainekrieg).

Die ab 1. Juli 2022 geltende Sozialpartnervereinbarung (neue Version 11) wird demnächst zur Verfügung stehen. Unklarheit besteht dem Vernehmen nach noch hinsichtlich der Nettoersatzrate (bisher 80, 85 oder 90% je nach Einkommen). Die Sozialpartnervereinbarung wird erst nach Abschluss des Beratungsverfahrens vom Unternehmen ausgefüllt und ist wie immer im Rahmen der Begehrensstellung im eAMS-Konto hochzuladen.

Künftig notwendige Schritte zur Kurzarbeit ab 1. Juli 2022:

  1. Mindestens 3 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit: Verständigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über die Absicht, in Kurzarbeit zu gehen
  2. Beratungsverfahren, ob die Kurzarbeit abgewendet werden kann, Abschluss mit Beratungsprotokoll
  3. Fertigstellung der Sozialpartnervereinbarung mit den erforderlichen Unterschriften vom Betriebsrat bzw. den einzelnen Arbeitnehmern
  4. Begehrensstellung über das eAMS-Konto VOR Beginn der Kurzarbeit
  5. Nach Zustimmung der Sozialpartner im Webportal und Anhörung des zuständigen Landesdirektoriums entscheidet das AMS über das Begehren

Die Änderungen der Kurzarbeitsrichtlinie im Detail (red)


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Foto: privat

Autor/in:

Redakteurin

Julia Trillsam hat Publizistik- und Kommunikationswissenschaft an der Universität Wien studiert. Jetzt ist sie bereit, die Welt zu bereisen. Je sonniger die Destination, desto schneller sind ihre Koffer gepackt.





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