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EUGH:Vorvelegter Flug kommt einer Annulierung gleich

Wenn ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt wird, gilt er als annulliert, so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EUGH).

Die Vorverlegung durch die Airline könne nämlich für die Fluggäste zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen, begründete der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg das Urteil. Passagiere hätten also Anspruch auf die in der Fluggastrechteverordnung vorgesehene Ausgleichszahlung von bis zu 600 EUR. Es ging um mehrere Klagen, unter anderem gegen AUA und Laudamotion. Die EuGH traf eine Reihe an Klarstellungen zu mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen Fluggästen sowie den Unternehmen Airhelp und flightright auf der einen Seite und den Fluggesellschaften Azurair, Corendon Airlines, Eurowings, Austrian Airlines und Laudamotion auf der anderen Seite.

Passagieren stehen bei Annullierung oder Verspätung 250, 400 oder 600 Euro je nach Flugdistanz zu. Auch ein vorverlegter Flug könne als annulliert gelten, so der EuGH. Bei einer solchen „erheblichen" Vorverlegung müsse die Airline auch stets den Gesamtbetrag der je nach Distanz des Flugs gestaffelten Entschädigung zahlen Der EU-Fluggastrechte-Verordnung zufolge müssen Anbieter bei Annullierungen jedoch keine Entschädigung zahlen, wenn sie rechtzeitig Bescheid geben. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn Reisende mindestens zwei Wochen vor Abflug unterrichtet werden. Zudem gelten kürzere Fristen, wenn eine alternative Verbindung zu ähnlichen Zeiten angeboten wird.

Entschädigung auch „ohne“ Buchung

Der EuGH entschied auch, dass ein Fluggast selbst dann Ansprüche gegen eine Airline haben kann, wenn das von ihm beauftragte Touristikunternehmen den Flug gar nicht gebucht habe. Wenn der Reiseveranstalter dem Fluggast nämlich einen Beleg über den Flug ausgestellt habe, gelte dieser Beleg als bestätigte Buchung. Vom Passagier könne nicht verlangt werden, dass er sich Informationen über die Beziehungen zwischen dem Reiseunternehmen und dem Luftfahrtunternehmen beschaffe, erklärte der EuGH. Die Airline könne ihrerseits Regressforderungen an den Reiseveranstalter stellen. In den konkreten Fällen müssen die Gerichte, die dem EuGH die Fragen zum EU-Recht vorgelegt hatten - das Landgericht Düsseldorf und das Landesgericht Korneuburg in Niederösterreich - über die Klagen entscheiden.

Gericht stärkt Vebraucher

Das Urteil vom Dienstag ist nicht das erste, in dem der EuGH Verbraucherinnen und Verbraucher den Rücken stärkt: So haben die Richter im Oktober entschieden, dass Fluggäste in der Regel auch dann ein Anrecht auf Entschädigung haben, wenn ihre Verbindung wegen eines Streiks des Kabinenpersonals gestrichen wurde. Ausnahmen gebe es nur in Einzelfällen. Zuvor hatte der Gerichtshof klargestellt, dass bei einer kurzen Flugumleitung die Airline die Kosten für die Fahrt zum ursprünglichen Ziel übernehmen muss. Es gibt aber auch Urteile zugunsten der Fluggesellschaften. So muss keine Entschädigung gezahlt werden, wenn ein Flug wegen eines randalierenden Gasts verspätet ist. Außer die Airline hat selbst zum Verhalten des Fluggastes beigetragen oder es gab vor dem Boarding Anzeichen für die Eskalation. (APA/red)


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