Tsunami: Touristen müssen Flugkosten nicht bezahlen

Eine bemerkenswerte Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) hinsichtlich der Frage getroffen, wer die Kosten zu tragen hat, wenn eine Reise bei höherer Gewalt - etwa bei einer Naturkatastrophe - vorzeitig abgebrochen werden muss.

In diesen Fällen ist laut OGH eine Risikoverschiebung zum Nachteil des Konsumenten nicht zulässig. Im druckfrischen Urteil 10 Ob 2/07b wird festgehalten, dass Touristen bei einem Reiseabbruch in Folge einer für sie unvorhersehbaren Naturkatastrophe für die verbrauchten Reiseleistungen "nur ein dem erhaltenen Nutzen angemessenes Entgelt" zu bezahlen haben und den Differenzbetrag zur vollen Höhe der ihnen in Rechnung gestellten Kosten vom Veranstalter zurückfordern können. (APA/red)

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