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Fixkostenzuschuss: Pauschale für Reisebüros und Veranstalter

Im Rahmen des „Fixkostenzuschuss 800.000“ (vormals Fixkostenzuschuss 2) ist auch ein Ersatz für frustrierte Aufwendungen vorgesehen.

„Damit liegt nun ein erster Teil des vom Fachverband der Reisebüros und den beiden Interessenverbänden ÖRV und ÖVT lange und vehement geforderten Hilfspakets für Reisebüros und Reiseveranstalter vor. Neben dem Ersatz für frustrierte Aufwendungen wurden die ansetzbaren Fixkosten um weitere Kategorien, wie beispielsweise die Absetzung für Abnützung und eine fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter, ergänzt“, schreibt der Fachverband der Reisebüros in einer Aussendung und präsentiert darin die wichtigsten Eckpunkte der Hilfestellung.

Die Eckpfeiler

Gefördert werden die laufenden Fixkosten aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die bei einem Covid-19-bedingten Umsatzausfall von mindestens 30% angefallen sind. Der Zuschuss steigt linear mit dem Prozentsatz des Umsatzausfalles und kann bis zu 100% betragen. Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 gewährt werden. Die Antragstellung ist ab 23. November 2020 und bis 31. Dezember 2021 möglich.

Fixkosten sind

  • Geschäftsraummiete und Pacht
  • Absetzung für Abnutzung (Afa) und fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter
  • betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen Leasingraten (wenn für das geleaste Wirtschaftsgut die AfA bzw. fiktive AfA geltend gemacht wird, nur der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten)
  • Frustrierte Aufwendungen: Aufwendungen zwischen 1.6.2019 und 16.3.2020 zur Vorbereitung von Umsätzen, die in einem der gewählten Betrachtungszeiträume realisiert werden hätten sollen.
  • der Wertverlust von mindestens 50% bei verderblichen oder saisonalen Waren
  • nicht das Personal betreffende Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen
  • betriebliche Lizenzgebühren
  • Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation
  • Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen
  • Personalaufwendungen, die für den Erhalt des Mindestbetriebes notwendig sind (abzüglich Kurzarbeitshilfe)
  • Kosten eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters in Höhe von 1.000 EUR (sofern unter 36.000 EUR beantragt wird)
  • Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen von höchstens 2.666,67 EUR pro Monat (inkl. SV-Beiträge), abzüglich Nebeneinkünfte
  • Kapitalgesellschaften können auch Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers (sofern nicht nach dem ASVG versichert) geltend machen

Hinsichtlich des Ersatzes von frustrierten Aufwendungen habe sich der Fachverband und die Interessensvertretungen erfolgreich für die Möglichkeit einer pauschalierten Berechnung eingesetzt, freut sich die WKO.

Ersatz für frustrierte Aufwendungen

Aufwendungen, die nach dem 1. Juni 2019 und vor dem 16. März 2020 angefallen sind, können als Fixkosten geltend gemacht werden, wenn diese konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die in einem Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten aber aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen nicht realisiert werden können, wirtschaftlich verursacht wurden. In diesem Zusammenhang ist auf die den Antragsteller treffende Schadensminderungspflicht hinzuweisen.

Auf Basis von existierenden Studienergebnissen würden keine Bedenken bestehen, hinsichtlich bestimmter Branchen von Durchschnittswerten auszugehen und demnach die frustrierten Aufwendungen pauschal prozentuell vom Umsatz des jeweiligen Vergleichszeitraums des Vorjahres zu berechnen, schreibt die WKO.

Hierzu gehören:
  1. Reisebüros und Reiseveranstalter (19 % des Umsatzes)
  2. Event-/Veranstaltungsagenturen (36 % des Umsatzes)
  3. Dienstleister für Veranstalter (12,5 % des Umsatzes)
Hinweis:

Laut Richtlinie sind für die Berechnung des Umsatzausfalles immer die jeweiligen Vergleichszeiträume des Jahres 2019 relevant (also z.B. auch dann, wenn ein Betrachtungszeitraum aus dem Jahr 2021 gewählt wird, erfolgt der Umsatzvergleich mit dem entsprechenden Zeitraum des Jahres 2019 und nicht mit jenem des Jahres 2020).

Wie bereits beim FKZ I können auch nun wieder Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen, als Fixkosten angesetzt werden. Dies ist insbesondere für die Reiseveranstalter und Reisebüros von Relevanz.

Gewährte Zuschüsse sind von Gesamtfördersumme in Abzug zu bringen

Die maximale Zuschusshöhe beträgt pro Unternehmen 800.000 EUR. Von dieser maximalen Zuschusshöhe (nicht vom Zuschuss selbst) sind folgende Zuwendungen in Abzug zu bringen:

  • Lockdown-Umsatzersatz
  • Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) übernommen wurden
  • Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden

„Unabhängig vom nun vorliegendem ‚Fixkostenzuschuss 800.000’ setzen sich alle Interessenverbände natürlich für weitere finanzielle Hilfen ein. Erfreulich ist in diesem Zusammenhang, dass die EU-Kommission auch grünes Licht für den erweiterten Fixkostenzuschuss nach befristetem Beihilferahmen mit einem Volumen von bis zu 3 Mio. Euro gegeben hat. An der entsprechenden Richtlinie wird derzeit gearbeitet. Neben einer raschen Umsetzung fordern wir insbesondere eine Kombinationsmöglichkeit der beiden Fixkostenzuschussprodukte“; schreibt die WKO weiter.

Infos und die dazugehörigen FAQs unter: https://www.fixkostenzuschuss.at/fkz800k/#faqs.


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Foto: privat

Autor/in:

Redakteur / Managing Editor

Dieter ist seit fast 25 Jahren wichtiger Teil des Profi Reisen Verlag-Teams. Fast jedes geschriebene Wort, das die Redaktion verlässt, geht über seinen Schreibtisch.





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