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Urteil: Gültigkeit von Gutscheinen
Ein OGH-Urteil zur Gültigkeit von Gutscheinen hat am Donnerstag für Aufsehen gesorgt. Das Höchstgericht stellte nämlich fest, dass die Befristung von Thermengutscheinen auf zwei Jahre unzulässig ist. Um eine Grundsatzentscheidung handelt es sich dabei aber nicht, denn wie lange ein Kupon mindestens einlösbar sein muss, hat der OGH nicht konkretisiert.
Wenn kein Ablaufdatum draufsteht, ist ein Gutschein 30 Jahre gültig. „Das war immer schon so", stellte Martin Pühringer, Co-Gründer und -Geschäftsführer von Webhotels, Vermittler von Thermen- und Hotelgutscheinen für Österreich, klar. „Uns trifft die Entscheidung praktisch nicht", so Pühringer.
Das 2002 gegründete Wiener Unternehmen betreibt u. a. die Plattform thermengutscheine.at. In den Anfangsjahren, erzählt Pühringer, habe man eine "kleine Gebühr" für die Verlängerung von Gutscheinen verlangt. „Aber das gibt's schon lange nicht mehr." Webhotels habe die „gängige Praxis" gehabt, abgelaufene Kupons zu verlängern, noch nie sei ein Gutschein verfallen. „Nur in den AGB hatten wir's nicht so drinnen", räumt Pühringer ein.
Genau diese waren vor rund eineinhalb Jahren Anlass für eine Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI). In den beiden ersten Instanzen waren die Verbraucherschützer nicht erfolgreich. Der OGH hat aber "die beiden Urteile komplett umgedreht. Das war für uns sehr überraschend", sagte Pühringer zur APA. Er habe die Geschäftsbedingungen jetzt erneut angepasst. "Die liegen jetzt beim VKI. Der muss es akzeptieren."
Pühringer glaubt, dass infolge des OGH-Urteils „sicher sehr viele Firmen ihre AGB ändern müssen". Zumal die meisten Gutscheine nur ein Jahr gültig seien. (APA/red)
Autor/in:
Dieter Putz
Redakteur / Managing Editor
Dieter ist seit 25 Jahren wichtiger Teil des Profi Reisen Verlag-Teams. Fast jedes geschriebene Wort, das die Redaktion verlässt, geht über seinen Schreibtisch.
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