Fahrgastrechte: DRV und ECTAA fordert praktikable Regeln


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Der Deutsche Reiseverband (DRV) unterstützt die Position des europäischen Dachverbands ECTAA zur geplanten Multimodal-Verordnung. Der Verband fordert unter anderem den Verzicht auf eine pauschale Rückzahlungspflicht für Vermittlungsgebühren.

Bei den geplanten europäischen Regeln für Fahrgastrechte bei Reisen mit mehreren Verkehrsmitteln geht es aus Sicht des DRV insbesondere um die Ausgestaltung der Pflichten für Reisevermittler:innen. Der Verband unterstützt dabei die Position des europäischen Dachverbands ECTAA und setzt sich für transparente und praktikable Vorgaben ein. Der DRV hat sich dazu mit einem Schreiben an das Bundesministerium für Verkehr sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gewandt. Ziel sei eine Regelung, die Reisenden transparente Informationen bietet und gleichzeitig die Vertriebsstrukturen sowie den Aufwand für Reisevermittler berücksichtigt. „Rat und Europäisches Parlament haben jetzt die Möglichkeit, bei der Multimodal-Verordnung eine praxistaugliche Regelung zu schaffen. Transparenz und Verbraucherschutz lassen sich mit fairen Rahmenbedingungen für Reisevermittler:innen verbinden. Eine pauschale Rückzahlungspflicht für bereits erbrachte Leistungen sind dagegen der falsche Weg“, so DRV-Präsident Albin Loidl.

Keine Rückzahlung für bereits erbrachte Leistungen

Im Mittelpunkt steht die Frage, wie Vermittlungsgebühren bei der Erstattung von Tickets behandelt werden. Der DRV spricht sich für klare Informationen bereits vor der Buchung aus. Reisende sollen wissen, welche Kosten anfallen und unter welchen Voraussetzungen eine gesonderte Servicegebühr im Fall einer Ticket-Erstattung zurückgezahlt wird.

Eine grundsätzliche gesetzliche Rückzahlungspflicht lehnt der Verband ab. Reisebüros und andere Reisevermittler:innen erbringen ihre Leistungen bereits mit der Beratung, dem Vergleich von Angeboten, der Planung und der Buchung. Fällt eine Verbindung später aus, sei die Vermittlungsleistung dennoch vollständig erbracht worden. Die Ursache für die Störung liege zudem in der Regel beim Verkehrsunternehmen und nicht beim Vermittler.

„Transparenz gegenüber Reisenden ist richtig und wichtig – ebenso wie der Verbraucherschutz. Aber eine bereits vollständig erbrachte Vermittlungsleistung wird definitiv nicht wertlos, nur weil eine Beförderung ausfällt“, erklärt Loidl. Reisevermittler sollten laut DRV nicht für Störungen finanziell einstehen müssen, die sie weder verursacht haben noch beeinflussen können.

Belastung für kleine und mittlere Unternehmen

Von einer pauschalen Rückzahlungspflicht wären laut DRV insbesondere kleine und mittlere Reiseunternehmen betroffen. Bei größeren Störungen könnten gleichzeitig zahlreiche bereits erbrachte Vermittlungsleistungen betroffen sein. Auch eine Ausnahme ausschließlich für Kleinstunternehmen hält der Verband daher nicht für ausreichend. Die finanziellen und administrativen Belastungen würden weiterhin viele kleine und mittlere Unternehmen treffen, die nur über begrenzte finanzielle und personelle Ressourcen verfügen. (red)


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Autor/in:

Redakteurin

Julia Trillsam hat Publizistik- und Kommunikationswissenschaft an der Universität Wien studiert. Jetzt ist sie bereit, die Welt zu bereisen. Je sonniger die Destination, desto schneller sind ihre Koffer gepackt.





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