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Waldbrände in Urlaubsdestinationen – das sollten Reisende wissen
Die anhaltende Hitze und Trockenheit in Europa erhöhen überall die Waldbrandgefahr und können geplante Reisen erheblich beeinträchtigen. Was Urlauber:innen wissen sollten, welche Rechte sie haben, wenn ihre Destination bereits evakuiert wurde oder gefährdet ist, fasst der ÖAMTC zusammen.
„Für Pauschalreisende gilt grundsätzlich: Ist die Durchführung der Reise oder die Anreise durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände – beispielsweise Naturkatastrophen wie Waldbrände – erheblich beeinträchtigt oder unmöglich, ist ein kostenfreier Rücktritt möglich", erklärt ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. „Dies gilt auch ohne offizielle Reisewarnung des Außenministeriums." Allerdings ist der Zeitpunkt entscheidend: „Startet der Urlaub erst in zwei Wochen, sollten Reisende die Lage beobachten."
Außerdem muss eine örtliche Nähe gegeben sein. „Besteht die Brandgefahr nicht unmittelbar am gebuchten Ort und gibt es am Urlaubsort auch sonst keine Einschränkungen oder Beeinträchtigungen, z. B. starke Rauchentwicklung, Straßensperren oder ähnliches, ist kein Rücktritt möglich", präzisiert die Juristin des Mobilitätsclubs. Bei Einschränkungen im Reiseverlauf, wie der Sperre von Sehenswürdigkeiten, kann eine Preisminderung in Frage kommen.
Individualreise komplexer als Pauschalreise
Bei Individualreisen sei ein kostenfreier Rücktritt vom Flug meist nur möglich, wenn das Flughafengelände direkt betroffen ist. Ob eine Unterkunft storniert werden könne, hänge vom nationalen Recht oder Kulanzlösungen ab. Ein Rücktritt ohne Stornokosten sei aber grundsätzlich möglich, wenn die Unterkunft direkt betroffen sei oder wenn Gefahr in unmittelbarer Nähe drohe, so der Mobilitätsclub in einer Presseaussendung.
Würden Naturkatastrophen auftreten, wenn man bereits am Urlaubsort sei, hänge es von der Art der gebuchten Reise ab: „Bei Pauschalreisen muss der Veranstalter den Rücktransport organisieren und die Kosten tragen", erklärt Pronebner. Auch eine teilweise Rückerstattung der Reisekosten sei möglich.
„Individualreisende sollten umgehend mit ihrer Reiseversicherung klären, ob für den konkreten Fall die Kosten für den Reiseabbruch übernommen werden. Ist eine Rückreise aufgrund gesperrter Flughäfen nicht möglich, müssen Airlines oder Reiseveranstalter für Betreuung sorgen, etwa mit Mahlzeiten, oder sie müssen zusätzlich notwendige Übernachtungen übernehmen“, schreibt der ÖAMTC weiter.
Um für die österreichische Vertretungsbehörde im Notfall gut erreichbar zu sein, empfiehlt die ÖAMTC-Expertin die Reiseregistrierung bei BMEIA. Zudem rät der Club Reisenden, sich regelmäßig über die Lage am Urlaubsort zu informieren, etwa über das ÖAMTC-Reise-Radar. (red)
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Autor/in:
Dieter Putz
Redakteur / Managing Editor
Dieter ist seit 25 Jahren wichtiger Teil des Profi Reisen Verlag-Teams. Fast jedes geschriebene Wort, das die Redaktion verlässt, geht über seinen Schreibtisch.
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28 Juli 2026
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