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ÖAMTC klärt über Passagier-Rechte auf


Foto: Piotr Adamowicz / shutterstock.com
Die ÖAMTC-Rechtsberatung gibt Tipps was bei Flugausfällen und Streiks zu tun ist und und klärt Betroffene über ihre Rechte auf.

Immer wieder kommt es vor, dass Flüge gestrichen werden oder verspätet sind - wie tip-online.at bereits berichtete beispielsweise morgen wieder in Deutschland. Betroffene Reisende wissen dann oft nicht, ob sie Anspruch auf Entschädigungen haben. "Erste AnsprechpartnerIn für Informationen zum annullierten oder verspäteten Flug ist die Fluglinie selbst, die auch gesetzlich verpflichtet ist, Auskunft zu geben - bei Pauschalreisen ist auch der Veranstalter Ansprechpartner. Fluglinien bieten online oder telefonisch aktuelle und ausführliche Informationen über den gebuchten Flug und informieren die PassagierInnen teilweise auch direkt, z. B. via SMS", weiß ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner.

Ausgleichzahlung bei Flugverspätung

Kommt ein Flug mehr als drei Stunden verspätet an - und ist kein "außergewöhnlicher Umstand" daran schuld - haben PassagierInnen grundsätzlich Anspruch auf eine pauschale Entschädigung. Deren Höhe hängt von der jeweils gebuchten Strecke ab: Bei Flügen bis zu einer Entfernung von 1.500 km beträgt die Entschädigung 250 EUR, bei 1.500 km bis 3.500 km sind es 400 EUR, 600 EUR erhält man bei Flügen ab einer Entfernung von 3.500 km. Wenn die Fluglinie einen Alternativflug anbietet, können diese Ausgleichszahlungen unter bestimmten Umständen um 50% gekürzt werden.

Nur bei Erscheinen am Flugsteig:
Laut einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg verlieren PassagierInnen diesen Anspruch auf Ausgleichzahlung im Falle einer Verspätung aber, wenn sie nicht zeitgerecht am Flugsteig erscheinen - selbst wenn der Flug dann mehr als drei Stunden verspätet am Zielort ankommt - oder sie eigenständig einen Ersatzflug buchen, mit dem sie weniger als drei Stunden verspätet ihre Zieldestination erreichen. "Das heißt konkret: Wenn ich bereits vor Abfahrt zum Flughafen weiß, dass mein Flug mehr als drei Stunden Verspätung haben wird und ich daher nicht zum Flugsteig gehe, sondern mich direkt um eine Alternative kümmere, verliere ich den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung", erklärt Pronebner.

Verspätet oder "gestrandet"

Kann der Urlaub erst verspätet angetreten werden, muss zwischen Pauschal- und Individualreise unterschieden werden. "Bei kurzen Verspätungen, z. B. durch Streiks der Fluglinien, wird Pauschalreisenden durchaus zuzumuten sein, den Urlaub erst leicht verspätet anzutreten. Ein Recht auf Kündigung besteht in diesem Fall nicht, allenfalls kann eine Preisminderung geltend gemacht werden. Individualreisende können bei längeren Streiks zwar die Flugkosten zurückverlangen, müssen aber das gebuchte Hotel bzw. die anfallenden Stornokosten trotzdem bezahlen. Man kann höchstens versuchen, eine Kulanzlösung zu erreichen", erklärt die Expertin des Mobilitätsclubs.

Ab zwei Stunden Abflugverspätung (abhängig von der Flugdistanz) müssen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung eine Airline oder der Veranstalter ihre gestrandeten KundInnen betreuen - unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich ist oder nicht", so Pronebner.

Verpflegung samt Getränken können im Verhältnis zur Wartezeit konsumiert werden. Wenn sich der Flug auf einen anderen Tag verschiebt, müssen Airline oder Veranstalter auch die Hotel- und Transferkosten tragen. "In der Praxis werden jedoch nur sehr geringe Beträge erstattet, sodass die Kosten für die Verpflegung am Flughafen so gut wie nie gedeckt sind. Hier ist eine Anpassung der Fluggastrechte-Verordnung dringend nötig”, kritisiert Pronebner.

Weitere Infos zu den Passagier-Rechten inkl. Video unter: www.oeamtc.at/passagier-rechte (red) 


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Autor/in:

Redakteurin

Julia Trillsam hat Publizistik- und Kommunikationswissenschaft an der Universität Wien studiert. Jetzt ist sie bereit, die Welt zu bereisen. Je sonniger die Destination, desto schneller sind ihre Koffer gepackt.





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