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Urteil: AUA muss Kosten für Rückholflug nicht ersetzen
Ein Fluggast, der sich selbst für einen Rückholflug registriert und einen verpflichtenden Unkostenbeitrag an den Staat leistet, der diesen Flug organisiert hat, hat nach EU-Recht keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen das Luftfahrtunternehmen, das den ursprünglich vorgesehenen Flug hätte durchführen sollen. Zu diesem Urteil gelangt der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rechtsstreit eines Ehepaares mit den Austrian Airlines.
Das Paar war im Rahmen einer Pauschalreise am 7. März 2020 mit AUA von Wien nach Mauritius geflogen. Den für den 20. März 2020 vorgesehenen Rückflug annullierte Austrian aufgrund der von der österreichischen Regierung gegen die Covid-19-Pandemie erlassenen Maßnahmen. Gegen einen Unkostenbeitrag in Höhe von 500 EUR pro Person konnte das Ehepaar jedoch am gleichen Tag mit einem vom österreichischen Außenministerium organisierten Repatriierungsflug nach Wien zurückkehren. Dieser Flug wurde von AUA zu derselben Uhrzeit wie der ursprünglich geplante Rückflug durchgeführt.
EUGH verneint Anspruch aus Fluggastrechteverordnung
Das Ehepaar verlangt von Austrian die für den Repatriierungsflug gezahlten 1.000 EUR zurück. Das mit dem Rechtsstreit befasste Landesgericht Korneuburg wollte vom EuGH wissen, ob sich ein Anspruch darauf aus der Fluggastrechteverordnung ergibt. Das verneint der Europäische Gerichtshof in Luxemburg in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil, betont aber gleichzeitig, dass in dem behandelten Fall vor einem österreichischen Gericht aus der Nicht-Durchführung des Rückfluges wie aufgrund der offenbar nicht nachgekommenen "Unterstützungsverpflichtung, einschließlich seiner Verpflichtung, die Fluggäste zu informieren", ein Anspruch auf Kostenersatz erhoben werden könne. (APA/red)
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Autor/in:
Dieter Putz
Redakteur / Managing Editor
Dieter ist seit 25 Jahren wichtiger Teil des Profi Reisen Verlag-Teams. Fast jedes geschriebene Wort, das die Redaktion verlässt, geht über seinen Schreibtisch.
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29 Oktober 2026
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