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Droht Klagsflut nach EuGH-Urteil?
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg, die Corona-Maßnahmen am Urlaubsort als mögliche Vertragswidrigkeit einordnet, könnte dramatische Auswirkungen haben. Kurz- und mittelfristig.
Zwei deutsche Spanien-Urlauber hatten im März 2020 - nach Ausbruch der Pandemie - einen zweiwöchigen Urlaub in Gran Canaria angetreten. Zwei Tage nach ihrer Ankunft wurden strenge Corona-Maßnahmen verhängt. Der Zugang zu Strand, Pool sowie Liegen wurde untersagt, das Unterhaltungsprogramm eingestellt, eine Ausgangssperre wurde ausgerufen und die Reisenden durften ihr Hotelzimmer nur noch zum Essengehen verlassen. Schließlich wurde der Rückflug um sieben Tage vorverlegt, der Aufenthalt also auf die Hälfte reduziert.
Corona-Maßnahmen als Vertragswidrigkeit
Die Urlauber wollten daraufhin nur noch 30% des Gesamtpreises zahlen, was der Reiseveranstalter allerdings verweigerte mit dem Hinweis, dass er nicht „für ein allgemeines Lebensrisiko“ einstehen müsse. Zum Zeitpunkt des Urlaubs hatte es am Heimatort der Kläger ähnlich restriktive Corona-Maßnahmen gegeben. Das Landgericht München, bei dem die Klage eingereicht wurde, bat den EuGH um Auslegung der Pauschalreiserichtlinie. Diese sieht bekanntlich vor, dass bei einer Vertragswidrigkeit Urlauber Anspruch auf Preisminderung haben.
Der EuGH entschied nun, dass dieser Passus auch bei Einschränkungen durch Corona-Maßnahmen zur Anwendung kommen müsse, selbst wenn diese wegen einer weltweiten Pandemie in vielen Ländern angeordnet wurden.
Nicht im Sinne der Kunden
Jetzt geht der Fall wieder zurück an das Münchner Landgericht, das eine Entscheidung über die Höhe der Preisminderung fällen muss. In der Reisebranche wird nur befürchtet, dass dieser Präzedenzfall eine Flut von weiteren Klagen auslösen könnte.
Das Urteil des EuGH fällt analog zu dem Bestreben aus, die Pauschalreiserichtlinie noch stärker nach den Kriterien des Verbraucherschutzes zu adaptieren. Für Veranstalter heißt das, dass das Risiko einer Pauschalreise bei ständig verschärften Auflagen wirtschaftlich zunehmend schwieriger darstellbar wird. „Irgendwann bringt das die Pauschalreise um“, erklärt Walter Säckl, Generalsekretär des ÖRV, gegenüber tip-online und fügt hinzu: „Dann gibt es dieses Produkt einfach nicht mehr. Ich bezweifle, dass man damit den Kunden, die durch die Pauschalreiserichtlinie geschützt werden sollen, Gutes tut.“ (red.)
Pauschalreiserichtlinie, Klage, Vertragswidrigkeit, EuGH, Corona
Autor/in:
Elo Resch-Pilcik
Herausgeberin / Chefredakteurin
Elo Resch-Pilcik, Mitgründerin des Profi Reisen Verlags im Jahr 1992, kann sich selbst nach mehr als 30 Jahren Touristik - noch? - nicht auf eine einzelne Lieblingsdestination festlegen.
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