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EuGH stärkt Fluggastrechte bei verspäteten Anschlussflügen

Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute verkündete, haben Fluggäste auch dann Anspruch auf Entschädigung, wenn eine Reise aus mehreren Flügen besteht und von unterschiedlichen Gesellschaften durchgeführt wurde.

Gute Nachrichten für Fluggäste nach einem turbulenten Reisesommer: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt abermals ihre Rechte bei großer Verspätung des Fliegers. Sie können auch dann Entschädigung fordern, wenn eine Reise aus mehreren Flügen besteht und diese von unterschiedlichen Airlines durchgeführt wurde, entschieden die Richter am Donnerstag in Luxemburg.

Entschädigung bei kombinierten Flügen

In diesem Sommer hatten Personalengpässe an Flughäfen und bei Airlines für Verspätungen und Flugausfälle gesorgt. Die Zahl der Beschwerden von Fluggästen bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) stieg deutlich.

Das höchste europäische Gericht urteilte nun: Auch wenn die Airlines rechtlich nichts miteinander zu tun haben, handelt es sich um "direkte Anschlussflüge" im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung, sodass eine Entschädigung gefordert werden kann. Andernfalls würde das hohe Schutzniveau für Fluggäste nicht genügend gewürdigt, argumentierten die Richter.

Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist allerdings, dass die Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren. Dazu müsse ein Reisebüro die Flüge kombinieren, einen Gesamtpreis in Rechnung stellen und einen einheitlichen Flugschein ausgeben, so der EuGH.

Hintergrund zum aktuellen Fall

Hintergrund ist die Klage eines Fluggasts, der mit drei einzelnen Flügen von Stuttgart nach Kansas City reisen wollte. Bei dem ersten Flug mit Swiss von Stuttgart nach Zürich ging alles glatt, ebenso beim zweiten Flug mit American Airlines nach Philadelphia. Der Flug von Philadelphia nach Kansas City, ebenfalls mit American Airlines, landete allerdings mit vier Stunden Verspätung. Das Reisebüro hatte für die Teilflüge einen Gesamtpreis berechnet und ein einheitliches Ticket ausgegeben. Nun muss der deutsche Bundesgerichtshof über den konkreten Fall unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung entscheiden.

Es ist nicht das erste Urteil des EuGH zugunsten von Fluggästen. Im April entschied das Gericht, dass Reisenden auch dann eine Entschädigung zusteht, wenn sie mit Verspätung an einem Flughafen außerhalb der EU landen und der Flug von einer Drittstaats-Airline durchgeführt wurde. (APA / red) 


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Foto: privat

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Redakteurin

Julia Trillsam hat Publizistik- und Kommunikationswissenschaft an der Universität Wien studiert. Jetzt ist sie bereit, die Welt zu bereisen. Je sonniger die Destination, desto schneller sind ihre Koffer gepackt.





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