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EU: Flug-Gutschein als Kompensation nur auf Kundenwunsch
Bei der Streichung von Flügen wegen der Coronavirus-Pandemie ist die Ausstellung eines Gutscheins anstelle einer Rückerstattung nach Angaben der EU-Verkehrskommissarin Adina Valean nur dann zulässig, wenn der Kunde dieser Lösung zustimmt.
Wenn der Kunde einen Gutschein oder eine Umbuchung ablehne, müsse das Unternehmen den Reisepreis erstatten, sagte Valean der Zeitung "Die Welt". Die Rechtslage sei in dieser Frage "klar".
Viele Airlines bieten derzeit ihren Kunden bei aufgrund der Pandemie stornierten Flügen offensiv Umbuchungen oder Reisegutscheine an. Nach Artikel 8 der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung müssen Fluglinien bei gestrichenen Flügen allerdings den vollen Ticketpreis erstatten, und zwar innerhalb von sieben Tagen. Das gilt auch bei außergewöhnlichen Umständen wie der Coronavirus-Pandemie. (APA/red)
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Autor/in:
Dieter Putz
Redakteur / Managing Editor
Dieter ist seit 25 Jahren wichtiger Teil des Profi Reisen Verlag-Teams. Fast jedes geschriebene Wort, das die Redaktion verlässt, geht über seinen Schreibtisch.
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