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DRV: Neue Rechte für Schiffspassagiere

Die neue „EU-Verordnung über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr“ tritt am 18. Dezember 2012 in der gesamten Europäischen Union in Kraft.

Darauf weist der Deutsche ReiseVerband (DRV) seine Mitglieder hin. Die Verordnung regelt die Rechte von Passagieren mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, die Pflichten von Beförderern bei Reiseverspätung oder -absage sowie die Pflichten zur Information der Passagiere und den Umgang mit Beschwerden. Mit der Verordnung, die bereits am 6. Juli 2010 vom Europäischen Parlament beschlossen wurde, sollen die Schiffspassagiere den gleichen Schutz wie Flug- und Bahnpassagiere hinsichtlich Annullierung oder Verspätung eingeräumt bekommen.

Gemeinsam mit dem Europäischen Dachverband der Reisebüros und Reiseveranstalter (ECTAA) konnte der DRV nun signifikante Verbesserungen bewirken. Dazu zählt, dass Kreuzfahrtpassagiere keinen Anspruch auf Rückerstattung oder anderweitige Beförderung im Falle einer Verspätung oder Annullierung haben, da sie bereits den Schutz der Pauschalreiserichtlinie genießen. Außerdem konnte für den Kreuzfahrtenbereich durchgesetzt werden, dass eine zwingend erforderliche Begleitperson eines behinderten oder in seiner Mobilität eingeschränkten Reisenden keinen Anspruch auf kostenlose Beförderung hat. Die Entschädigungsleistung wird prozentual an den Fahrpreis gekoppelt. Ein Anspruch auf diese entfällt, wenn die Verspätung oder Annullierung durch Wetterbedingungen verursacht wurden, die den sicheren Betrieb des Schiffes beeinträchtigen würde.

Außerdem gibt es eine Grenze bei dem Anspruch auf Unterbringung im Rahmen der geschuldeten Hilfeleistungen bei Annullierung oder Verzögerung der Abfahrt. Der Beförderer kann die Gesamtkosten der Unterbringung an Land auf 80 EUR je Fahrgast und Nacht für höchstens drei Nächte beschränken. (red)


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