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Reiserecht: eine Hochzeit und ein Präzedenzfall

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) hat nun entschieden, dass Urlaubern wegen Mängel am Ferienort zusätzlich zu einer Reisepreisminderung auch ein Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude – in diesem Fall in Höhe von 560 EUR – zusteht.

Zusätzliches Geld kann jetzt schon bei einer Reisepreisminderung von 25% eingeklagt werden. Damit gab der OGH der Klage eines Ehepaares wegen missglückter Flitterwochen in Ägypten recht. Stein des Anstoßes war die Hochzeitsreise eines frisch vermählten Paares im Jahr 2007 nach Ägypten. Wegen „weitreichender Mängel wie Lärm in der Anlage und eingeschränkten Bademöglichkeiten im Meer“ wurde der Reiseveranstalter, REWE Austria Touristik GmbH, in einem Musterprozess des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Konsumentenministeriums auf Preisminderung und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude geklagt. Zwar sprachen das Erstgericht wie auch das Berufungsgericht den Verbrauchern eine Reisepreisminderung zu, aber lehnten einen zusätzlichen Schadenersatzanspruch ab. Die Begründung war, dass bei der Preisminderung die entgangene Urlaubsfreude mit abgegolten wäre. Damit folgten die ersten Gerichte der Argumentation einer vorhergegangenen Entscheidung des OGH. Diese Entscheidung wurde jedoch im vergangenen Jahr revidiert.

Lesen Sie mehr dazu in tip 924! (red)


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