Reiserecht: Leitfaden durch den §-Dschungel


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Die Iran-Krise hat die Tourismusbranche hart getroffen. Neben dem Umbuchen, dem Stornieren sowie dem Suchen nach Alternativen – seien es Flüge nach Hause oder in die Ferne – sind die Mitarbeiter:innen in den Reisebüros, bei den Veranstaltern und Fluglinien auch mit vielen rechtlichen Aspekten konfrontiert. Ein paar mögliche Fragen hat tip-online gestellt, die der Reiserechtsexperte Dr. Eike Lindinger beantwortet.

tip-online: Wann liegt ein unvermeidbarer – außergewöhnlicher Umstand vor?
Eike Lindinger: Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt ein außergewöhnlicher Umstand dann vor, wenn ein an sich nicht beherrschbares, erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit gegeben ist, das im normalen Reisebetrieb, im Buchungszeitpunkt nicht bekannt und auch nicht vorhersehbar gewesen ist.

Stellt die Annullierung eines Flugs infolge Kriegs/Bürgerkriegs ein außergewöhnliches Ereignis dar?
E. L.: Soweit ausführende Luftfahrtunternehmen gezwungen sind, Flüge in Staaten zu annullieren, in denen a: ein Krieg, Bürgerkrieg oder Unruhe ausgebrochen ist, b: gegen die Embargos verhängt worden sind; c: welche den Flug untersagen und d: Einreiseverbote verhängen, ist in der Regel von außergewöhnlichen Umständen auszugehen.

Ist jede Annullierung wegen geänderter Sicherheitslage ein außergewöhnliches Ereignis?
E. L.: Bei einer sich ändernden Sicherheitslage ist konkret auf das Ereignis abzustellen. Das Amtsgericht Hannover hat entschieden, dass z.B. ein Putschversuch in der Türkei keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der eine zeitliche Verschiebung eines Fluges nach Antalya/Türkei gerechtfertigt hätte. Für den Flug hat es keine NOTAM (Anm.: Notice to Airmen) gegeben, und der Luftraum war für Antalya geöffnet. Sohin ist in konkretem Einzelfall zu überprüfen und zu klären, ob der Luftraum geschlossen oder nicht geschlossen ist.

Nicht nur lokale Ereignisse

Wo muss dieses außergewöhnliche Ereignis stattfinden?
E. L.: Folgt man der Rechtsprechung des EuGH im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, so wird nicht auf lediglich lokale Ereignisse abgestellt. Vielmehr müssen derartige Vorkommnisse a: zumindest am Bestimmungsort auftreten; und b: jedenfalls dort die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen.

Das Gesetz erscheint ein wenig unklar, wo sich das außergewöhnliche Ereignis auszuwirken hat – gibt es da Anhaltspunkte?
E. L.: Für einen Rücktrittsgrund nach § 10 Abs. 2 PRG müssen die unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände nach dem Gesetzeswortlaut am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten. Der Bestimmungsort ist das konkrete Reiseziel. Handelt es sich bei einer Pauschalreise um eine Rundreise oder Studienreise, ist grundsätzlich jedes Reiseziel als Bestimmungsort anzusehen.

Was bedeutet hier „unmittelbare Nähe“?
E. L.: Um den Begriff der „unmittelbaren Nähe“ näher einzuordnen, ist der Leistungsinhalt der konkreten Pauschalreise zu betrachten. Zu überprüfen ist daher nicht nur der Ort der Ab- oder der Durchreise, sondern auch der Ort allfälliger Zwischenlandungen, welche in einem Pauschalreisevertrag vorgesehen sind und ob diese von den Auswirkungen des Irankonflikts betroffen sind. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt etwa dann vor, wenn die Reise nicht wie geplant stattfinden kann. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn wichtige Transitwege gesperrt sind oder wenn nicht sicher ist, ob die Rückreise – gleiches gilt wohl für die Anreise - überhaupt durchgeführt werden kann.

Geringfügig längere Reisezeiten stellen demgegenüber keine Beeinträchtigung dar. Änderungen, welche zu einer Reisezeitverlängerung bzw. zu einer Verkürzung des Aufenthaltes führen können, sind unter den Kriterien der Rechtsprechung zur Reisepreisminderung und Rücktrittsmöglichkeit, sowie der Bestimmung des § 9 Abs. 2 PRG im Einzelfall zu überprüfen.

Normal informiert, angemessen aufmerksam

Nach welchen Kriterien wird eine Rücktrittserklärung eines Reisenden beurteilt?
E. L.: Grundsätzlich ist darauf zu achten, zu welchem Zeitpunkt die außergewöhnlichen Umstände vorliegen müssen, welche eine Pauschalreise beeinträchtigen würden. Zu differenzieren ist, ob allein die Tatsache, wie sie sich dem Reisenden im Moment der Rücktrittserklärung präsentiert, zur Beurteilung herangezogen wird, oder ob auch nachträglich erst bekannt gewordene Umstände in die Betrachtung einzubeziehen sind. Nach Ansgar Staudinger (Anm.: deutscher Rechtswissenschaftler) handelt es sich beim Auftreten unvermeidbar außergewöhnlicher Umstände um eine Prognoseentscheidung, die aus der ex ante-Perspektive des Reisenden zum Rücktrittszeitpunkt vorzunehmen ist. Diesem Ansatz ist auch der EuGH gefolgt.

Wie erfolgt diese Beurteilung?
E. L.: Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit und Erheblichkeit erfolgt dabei – ex ante, also im Voraus - aus dem Blickwinkel eines „normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden“. Umstände, die nach Rücktritt eintreten, finden keine Berücksichtigung. Allerdings wird auch die individuelle Situation des Reisenden z.B. bezüglich des Alters oder eingeschränkter Mobilität bei der ex ante-Prognose in eine Gesamtschau einbezogen. Rein subjektive Beurteilungen bzw. Befürchtungen reichen jedoch nicht aus.

Welche Bedeutung hat in dem Zusammenhang eine Reisewarnung?
E. L.: Eine Reisewarnung stellt nach der Rechtsprechung ein Indiz für das Vorliegen von außergewöhnlichen, unvermeidbaren Umständen dar. Gleichermaßen wie eine Reisewarnung können jedoch auch andere Kriterien nach der Rechtsprechung herangezogen werden: Dazu zählen a: Stellungnahmen fachkundiger Institutionen (Anm.: z.B. die WHO im Zuge der Covid-Pandemie); b: behördliche Maßnahmen im Zielgebiet, wie Einreiseverbote, Hotelschließungen, Ausgangssperren etc.; c: Äußerungen hochrangiger Politiker; d: Medienberichterstattung über die Situation vor Ort und d: Berichte in sozialen Netzwerken. Der Reisende hat sich jedoch nicht ausschließlich auf ein einziges Indiz zu verlassen, sondern alle verfügbaren Indizien zu überprüfen, ob sich daraus eine erhebliche Beeinträchtigung ableiten lässt.

Höchstens drei Nächte - mit Ausnahmen

Was passiert, wenn eine Rückbeförderung unmöglich ist?
E. L.: Nach § 11 Abs. 5 PRG hat der Reiseveranstalter einem Reisenden im Falle der Unmöglichkeit der vereinbarten Rückbeförderung eine Ersatzbeförderung anzubieten. In § 11 Abs. 7 PRG ist normiert, dass der Reiseveranstalter im Falle der Unmöglichkeit der Rückbeförderung aufgrund von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen die Kosten für die notwendige Unterbringung des Reisenden nach Möglichkeit in der gleichwertigen Kategorie, für einen Zeitraum von grundsätzlich höchstens drei Nächten zu tragen hat.

Gibt es Ausnahmen über diese drei Tage hinaus?
E. L.: Wenn sich die Rückreise wegen außergewöhnlicher Umstände verzögert, greift eine mögliche Kostenbegrenzung nicht. Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung muss die Fluggesellschaft in solchen Fällen für die Unterbringung der Passagiere sorgen. Demnach verpflichtet Artikel 9 Absatz 1 lit. b die Airline, ein Hotel zu organisieren und zu bezahlen, solange die Rückbeförderung wegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist. Darüber hinaus gilt die oben angeführte Kostenbegrenzung ebenfalls nicht, wenn der Reisende 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise den Reiseveranstalter über besondere Bedürfnisse im Sinne des § 11 Abs. 8 PRG in Kenntnis gesetzt hat. Darunter fallen Personen mit eingeschränkter Mobilität, Schwangere, sowie unbegleitete Minderjährige und Personen, die eine besondere medizinische Betreuung benötigen. (red)

Info

Der Wiener Rechtsanwalt Dr. Eike Lindinger hat in dem schriftlichen Interview zahlreiche Querverweise zu Rechtsprechungen bzw. Verordnungen sowie Gesetzen angeführt, die wir aufgrund der besseren Lesbarkeit entfernt haben. Bei Fragen zu diesen können sich Interessierte an die Kanzlei von Dr. Lindinger wenden: kanzlei@ra-el.at. Lindinger ist Herausgeber zahlreicher Publikationen zum Thema Reiserecht, darunter die „Wiener Liste“, die im Jahr 2006 erstmals erschien und in diesem Jahr ihr 20-Jahre Jubiläum feiert. Mittlerweile enthält sie mehr als 1.000 reiserechtliche Entscheidungen und ist mit 800 Suchworten eine umfangreiche Entscheidungshilfe für die Beurteilung von Reisemängel bei Pauschal-, Kreuzfahrtschiff-, Studien-, Rundreisen u.v.m. Das Praxishandbuch „Wiener Liste“ ist in der 4. Auflage bei MANZ Verlag Wien im Juni 2021 erschienen (ISBN: 978-3-214-02176-4).


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Autor/in:

Redakteur / Managing Editor

Dieter ist seit 25 Jahren wichtiger Teil des Profi Reisen Verlag-Teams. Fast jedes geschriebene Wort, das die Redaktion verlässt, geht über seinen Schreibtisch.




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23 März 2026


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