| news | reisebuero » interview
FAQs: Reiserechtliche Einordnung der Situation im Nahen Osten
Mit den FAQs liefert der ÖRV Reisebürokaufleuten aktuelle Orientierung zu rechtlichen Fragen bei Flügen und Pauschalreisen in den Nahen Osten.
Wie sind die aktuellen Herausforderungen für die Reisebranche rechtlich einzuordnen? Dazu hat Dr. Armin Bammer FAQs für Reisebüro-Mitarbeiter:innen erstellt. Sie sollen dabei helfen, die komplexen Ansprüche und Pflichten der Kund:innen zu überblicken und korrekt zu managen. Diese Antworten sind natürlich nur allgemein und können eine genaue rechtliche Prüfung im Einzelfall nicht ersetzen. Sollten Kund:innen zu Gericht gehen, können sich Reiseveranstalter auch direkt an Rechtsanwalt Dr. Armin Bammer wenden - www.betm.at
FAQs für Reisebürokaufleute
Fluggesellschaften sind angesichts der behördlichen Schließung von Lufträumen und Flughäfen zu Annullierungen gezwungen. Welche Möglichkeiten und Ansprüche haben im Zielgebiet gestrandete Reisende, die Nur-Flug gebucht haben?
Die EU-Fluggastrechteverordnung gilt für Flüge aus einem Drittstaat in den EWR, sofern der Flug von einer im EWR registrierten Fluggesellschaft durchgeführt wird. Fluggäste haben dann das Recht, dass ihr Flug entweder umgebucht wird oder ihnen wahlweise neben dem Rückflug zum Ausgangsort auch ihr Geld für ungenutzte Flugabschnitte zurückerstattet wird.
Wichtig ist: Die Fluglinie muss bis zu einem Weiterflug außerdem Unterstützungs- und Betreuungsleistungen bieten, also vor allem zeitlich unbeschränkt ein Hotel bezahlen. Ausgleichszahlungen stehen nicht zu, denn die Airlines können sich bei kriegerischen Ereignissen oder Luftraumsperren auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen.
Wer aber einen einzelnen Flug mit einer Fluglinie mit Sitz außerhalb des EWR, also zB mit einer arabischen Fluglinie nach Österreich gebucht hat, der hat keine derartigen Ansprüche nach der EU-Verordnung.
Und welche Möglichkeiten und Ansprüche haben Nur-Flug-Reisende, deren Abflug aus Österreich in den Nahen Osten annulliert wurde?
In Richtung Naher Osten gilt die EU-Fluggastrechteverordnung auch für Fluglinien mit Sitz außerhalb des EWR, auch bei nachfolgendem Umsteigen. Wer also zB mit einer arabischen Fluglinie einen Flug von Paris über Wien in den Nahen Osten gebucht hat, oder von Wien über Doha nach New Delhi, der hat bei Annullierung des Folgeflugs den unbefristeten Anspruch auf Zurverfügungstellung der Hotelunterkunft in Wien bzw in Doha.
Wie stellt sich die rechtliche Situation für einen vor Ort festsitzenden Pauschalreisenden dar?
Kann der im Rahmen einer Pauschalreise vereinbarte Rückflug nicht stattfinden, so ist dies ein Reisemangel, der zu beheben ist. Der Veranstalter muss also so bald wie möglich einen Rückflug anbieten und hat bis dahin die Kosten einer notwendigen, vertraglich angemessenen Unterkunft tragen, allerdings für höchstens drei Nächte.
Und wie stellt sich die rechtliche Situation für einen Pauschalreisenden dar, dessen in Kürze geplante Reise in den Nahen Osten vom Veranstalter abgesagt wurde?
Sollte der Veranstalter die Reise von sich aus absagen, erhalten Pauschalreisende den vollen Reisepreis zurück, haben aber keinen Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude.
Und wie stellt sich die rechtliche Situation für einen Pauschalreisenden dar, dessen für April oder Mai gebuchte Reise in den Nahen Osten vom Veranstalter nicht abgesagt wurde?
Findet eine derartige Reise erst zu einem solchen späteren Zeitpunkt statt, kann nach derzeitigem Stand nicht von einer Undurchführbarkeit ausgegangen werden. In solchen Fällen besteht kein kostenloses Rücktrittsrecht; maßgeblich ist die Situation kurz vor der unmittelbaren Abreise. Tritt der Reisende dennoch jetzt von einer späteren Reise zurück, kann er die Stornokosten nicht bei einer Reisestornoversicherung geltend machen: vor allem, weil diese in der Regel sogenannte Kriegsklauseln beinhalten, also Schäden durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse vom Versicherungsschutz ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Welche Rolle spielen Reisewarnungen?
Auch eine Reisewarnung der höchsten Sicherheitsstufe ermöglicht in der Regel, aber nicht zwingend eine kostenfreie Stornierung. Nach wie vor muss auf Einzelfallbasis beurteilt werden, ob am Urlaubsort unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Wie ist die Rechtslage, falls ein festsitzender Pauschalreisender die Rückreise auf eigene Faust über einen offenen Flughafen/Luftraum (zB Maskat/MCT) unternimmt, eventuell mit einem Repatriierungsflug?
Falls der Veranstalter trotz Aufforderung durch den Reisenden den erheblichen Mangel nicht behebt, also keinen Rückflug organisiert, besteht gegebenenfalls das Recht auf Reiseabbruch sowie auf Selbstabhilfe; beides führt im Regelfall zu Ansprüchen auf Preisminderung, bei Verschulden des Veranstalters unter Umständen auch auf Schadenersatz. (red)
naher osten, örv, österreichischer reiseverband, sicherheitshinweise, sicherheit, reisehinweise, krieg, flugsperre, luftraumsperre, faqs, faq, armin bammer, fragen antworten
Autor/in:
Julia Trillsam
Redakteurin
Julia Trillsam hat Publizistik- und Kommunikationswissenschaft an der Universität Wien studiert. Jetzt ist sie bereit, die Welt zu bereisen. Je sonniger die Destination, desto schneller sind ihre Koffer gepackt.
Touristiknews des Tages
6 März 2026
Lesen Sie weitere
Artikel aus dieser Rubrik
-
TUI Blue Sylt: Pep-Offer für Urlaub an der Nordsee
Ab sofort können Agents einen... -
Dertour Austria lädt zu "Talk & Mix"-Cocktailabenden
Dertour Austria lädt Agents Mitte... -
TUI bietet Pep-Offer für Falkensteiner in Südtirol
Reisebüromitarbeitende profitieren bis Ende März... -
TUI: Update für Nahost-Reisen – gebührenfreie Stornierung möglich
Aufgrund der weiterhin angespannten Sicherheitslage... -
Save the date: Dertour Austria Talk & Dine Sommer
Die Veranstaltungsreihe „Dertour Austria Talk...
