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ÖAMTC: Stornomöglichkeiten bei Waldbränden im Urlaubsland


Löschflugzeug im Einsatz (Symbolbild) - Foto: Wirestock Creators / shutterstock.com
Wie in vielen Fällen, ist die Art der gebuchten Urlaubsreise auch bei Waldbränden im Zielland entscheidend: Rücktritts- und Stornomöglichkeiten bieten sich hierbei nur Pauschalreisenden, während Individualreisende auf Kulanz hoffen müssen.

Da die Gefahr von Waldbränden in vielen Urlaubsländern derzeit sehr hoch sei, sei es für Reisende wichtig, sich im Vorhinein über Rücktritts- und Stornomöglichkeiten zu informieren. Für Pauschalreisende gelte laut ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner: „Wenn aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände - etwa Naturkatastrophen wie Waldbrände - die Durchführung der Reise oder die Anreise erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, ist ein kostenfreier Rücktritt möglich." Bei Einschränkungen im Pauschalreiseverlauf, wie einer Sperre von Sehenswürdigkeiten ohne adäquaten Ersatz, könne eine Preisminderung in Frage kommen.

Rücktrittsmöglichkeiten vor und während der Reise

Im Vorhinein sei entscheidend, sich kurzfristig über die aktuelle Lage zu informieren. „Wenn ein Brandgebiet die konkrete Reiseroute oder den Urlaubsort betrifft und dadurch etwa Anreise oder Aufenthalt erheblich gestört werden, kann das einen kostenlosen Rücktritt rechtfertigen", so die Expertin. Bei Individualreisenden sei ein kostenfreier Rücktritt vom Flug nur dann möglich, wenn das Flughafengelände selbst betroffen sei. Ob die Unterkunft storniert werden könne, hänge vom jeweiligen nationalen Recht oder einer Kulanzlösung ab.

Treten Naturkatastrophen oder extreme Wetterlagen erst vor Ort auf, müsse laut Pronebner bei Pauschalreisen der Veranstalter den Rücktransport organisieren und dafür aufkommen. Auch eine Rückerstattung eines Teils der Kosten sei möglich. Bei Individualreisen sollte mit der Reiseversicherung Absprache gehalten werden, ob für den konkreten Fall die Kosten für den Reiseabbruch übernommen werden, hieß es in der Aussendung. Wer wegen gesperrter Flughäfen nicht nach Hause reisen könne, der habe Anspruch darauf, von Airlines oder Reiseveranstaltern betreut zu werden, etwa mit Mahlzeiten oder einer Unterkunft. (APA / red)


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Foto: privat

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