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Erinnerung: Regelung der Pauschalreiseverordnung
Die Fachgruppe Wien der Reisebüros erinnert auf Bitte des Wirtschaftsministeriums an die Regelungen der Pauschalreiseverordnung (PRV).
ReiseveranstalterInnen und VermittlerInnen verbundener Reiseleistungen haben dem Ministerium gemäß § 7 Abs 4 PRV mittels einer Änderungsmeldung unverzüglich jede sich abzeichnende Änderung der zuletzt gemeldeten prognostizierten Umsatzdaten aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit (aus Erstmeldung oder Folgemeldung) zu melden, sofern die Änderung der Umsatzdaten eine Erhöhung der Absicherungssumme zur Folge hätte.
Zur Erinnerung:
Die Höhe der Absicherungssumme hängt von der in der Erst- oder Folgemeldung angegebenen Umsatzprognose für die nächsten 12 oder 24 Monate ab. Wenn ihre aktuellen Umsätze diese in der Erst- oder Folgemeldung prognostizierten Umsätze übersteigen und die vorhandene Absicherung für diese gestiegenen Umsätze nicht ausreicht, muss die Absicherung entsprechend erhöht und mittels Änderungsmeldung dem Ministerium mitgeteilt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung drohen Verwaltungsstrafen.
Die Fachgruppe Wien der Reisebüros wird ReiseveranstalterInnen und VermittlerInnen auch weiterhin diesbezüglich am Laufenden halt. (red)
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Autor/in:
Julia Trillsam
Redakteurin
Julia Trillsam hat Publizistik- und Kommunikationswissenschaft an der Universität Wien studiert. Jetzt ist sie bereit, die Welt zu bereisen. Je sonniger die Destination, desto schneller sind ihre Koffer gepackt.
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10 Mai 2024
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