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Corona-Lockerungen ab 1. Juli

Die neue Corona-Verordnung ab 1. Juli bringt für viele Bereiche ein Ende der Maskenpflicht und lässt auch Großveranstaltungen wieder zu.

Am Montagabend hat das Gesundheitsministerium die mit 1. Juli 2021 geltende Corona-Verordnung veröffentlicht. Diese Lockerungen und Regeln gelten somit ab Donnerstag, 1. Juli 2021: 

Regelungen in Betriebsstätten und Büros:

  • Kunden haben beim Betreten von Kundenbereichen einen MNS zu tragen. Eine FFP 2 Maske ist nicht mehr notwendig.
  • Die Kapazitätsbeschränkungen in Kundenbereichen (10 m2 / Kunde) ist nicht mehr vorgeschrieben.
  • Mitarbeiter mit Kundenkontakt müssen in geschlossenen Räumen während des Kundenkontakts einen MNS tragen, es sei denn, sowohl der Mitarbeiter als auch der Kunde können einen 3-G-Nachweis erbringen. In diesem Fall müssen weder Kunde noch Mitarbeiter/Betriebsinhaber einen MNS zu tragen.
    Wenn sonstige geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden (z.B. Plexiglaswand), muss der Mitarbeiter keinen MNS tragen, der Kunde hingegen schon.
  • Mitarbeiter ohne Kundenkontakt müssen keine Maske tragen. Strengere Vorschriften können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.
  • Das Einhalten eines Mindestabstandes ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben.

Reisebusse und Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr:

  • Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen 3-G-Nachweis erbringen können. Die Person hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  • Aufgrund der 3-G-Regel herrscht keine Verpflichtung einen MNS zu tragen.
  • Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19- Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  • Es gibt keine Kapazitätsbeschränkungen.
  • Detaillierte Infos: Coronavirus - WKO.at

Zutritt in die Gastronomie:

Folgende Auflagen bleiben unverändert bestehen:

  • Der Betreiber darf Gäste weiterhin nur einlassen, wenn diese einen 3-G-Nachweis vorweisen können. Testnachweise braucht es nunmehr erst ab Vollendung des 12. Lebensjahres.
  • Der Betreiber ist weiterhin verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den Vor- und Familiennamen und die Telefonnummer (und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse) zu erheben.
    Die Daten sind mit Datum und Uhrzeit des Betretens zu versehen.
  • Ab 22. Juli 2021 entfällt diese Verpflichtung zur Registrierung von Gästedaten.
  • Weitere Auflagen bestehen grundsätzlich nicht mehr (z.B. Gruppengröße, Mindestabstand, Maskenpflicht).

Beherbergung:

Folgende Auflagen bleiben unverändert bestehen:

  • Der Betreiber darf Gäste weiterhin beim erstmaligen Betreten nur einlassen, wenn diese einen 3-G-Nachweis vorweisen können. In der reinen Beherbergung (ohne Gastronomie od. Dienstleistung) reicht ein Eintrittstest für den gesamten Aufenthalt – der Nachweis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  • Werden gastronomische Angebote im Betrieb (Frühstück, andere Mahlzeiten) oder Dienstleistungen (Wellness) in Anspruch genommen, dann ist bei Zutritt zum gastronomischen Bereich wieder ein 3-G-Nachweis vorzulegen. Testnachweise braucht es nunmehr erst ab Vollendung des 12. Lebensjahres.
  • Der Betreiber ist weiterhin verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den Vor- und Familiennamen und die Telefonnummer (und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse) zu erheben.
    Die Daten sind mit Datum und Uhrzeit des Betretens zu versehen.

Im Beherbergungsbereich fallen insbesondere folgende Auflagen weg:

  • 10 m² Kapazitätsbeschränkung pro Kunde im Wellnessbereich
  • Mindestabstand zwischen Besuchergruppen
  • Maskenpflicht für Gäste

Veranstaltungen:

  • Für Zusammenkünfte unter 100 Personen bestehen keine Regelungen.
  • Zusammenkünfte über 100 Personen sind unter folgenden Auflagen möglich:

Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Dabei sind folgende Angaben zu machen:

  1. Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen
  2. Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft
  3. Zweck der Zusammenkunft
  4. Anzahl der Teilnehmer

Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.

  • Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 3-G-Nachweis vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  • Bestellung eines Covid-Beauftragten
  • Erstellung eines Präventionskonzeptes
  • Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur unter folgenden zusätzlichen Voraussetzungen zulässig: 
    Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen.

An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird. (red) 


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Foto: privat

Autor/in:

Redakteurin

Julia Trillsam hat Publizistik- und Kommunikationswissenschaft an der Universität Wien studiert. Jetzt ist sie bereit, die Welt zu bereisen. Je sonniger die Destination, desto schneller sind ihre Koffer gepackt.





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