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Margensteuer: Auch ÖVT fordert Verschiebung

Um die heimische Reisebranche vor massiven Wettbewerbsnachteilen und nicht wiedergutzumachenden Schäden zu bewahre wird um eine Verschiebung der Neuregelung der Magensteuer auf 1. Mai 2022 ersucht. Eine notwendige Frist für den Tourismusstandort Österreich und die österreichische Reisebürowirtschaft.

Kurz vor Pfingsten hat sich auch der ÖVT dem Schreiben der Wirtschaftskammer und dem ÖRV vollinhaltlich angeschlossen. Im Sinne der KMU-Mitglieder wird um eine umgehende Lösung, um Schaden für die österreichische Tourismus- und Freizeitwirtschaft abzuwenden, ersucht.

Neuregelung der Margensteuer

Die europäische MehrwertsystemsteuerRL sieht Sonderregelungen für die Besteuerung von Reiseleistungen vor. Vereinfacht gesprochen ist bei der Besorgung von Reiseleistungen (z.B. eines Hotelzimmers) die Marge, also die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis, zu versteuern. Ein Vorsteuerabzug ist im Bereich der Margenbesteuerung nicht erlaubt.

Der EuGH hat 2013 entschieden, dass die Margenbesteuerung sowohl bei der Besorgung von Reiseleistungen für Konsumenten, als auch bei der Besorgung von Reiseleistungen für Unternehmer anzuwenden ist. Eine Buchung über das Reisebüro hätte für den Unternehmer in diesem Fall dann den Nachteil, dass er keinen Vorsteuerabzug mehr geltend machen kann.

Laut EuGH muss die Marge für jeden einzelnen Geschäftsfall gesondert ermittelt werden (Einzelmarge). Diese Vorgabe ist völlig praxisfremd und undurchführbar! Bei Charterflügen oder Busreisen etwa ist die Auslastung und somit die Marge erst am Jahresende feststellbar, obwohl die Steuer auf die Einzelmarge bereits unterjährig abgeführt werden müsste. Weitere Probleme, die sich bei der Einzelmargenermittlung stellen, sind unter anderem die Verteilung von Leerflügen und volumensabhängigen Bonifikationen, die Berücksichtigung von nachträglichen Reklamationen und vieles mehr.

Derzeitige Bestimmungen 

 In Österreich ist die Margenbesteuerung bislang nur bei Besorgungen für Konsumenten anzuwenden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eine Gesamtmarge zu ermitteln, dh. beispielsweise Gruppen von Leistungen für die Ermittlung der Marge zusammenzufassen und die Möglichkeit einer Pauschalierung (2 % des Umsatzes sind pauschal als Margensteuer abzuführen).

Um der EuGH Rechtsprechung gerecht zu werden, hat Österreich seine umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen bereits 2015 novelliert. Ein Inkrafttreten der neuen Regelung wurde aber mehrmals - zuletzt auf den 1.Mai 2020 - verschoben. Hintergrund dafür ist, dass man einerseits die Entwicklungen auf europäischer Ebene abwarten wollte, andererseits sollte ein Alleingang Österreichs im Verhältnis zu Deutschland vermieden werden.

Deutschland sieht nämlich eine ähnliche Regelung wie Österreich vor. Der deutsche und österreichische Markt weisen engste Verschränkungen auf und sind somit als ein gemeinsamer Markt zu betrachten. Deutschland beabsichtigt - trotz Verurteilung durch den EuGH im Jahr 2018 - eine Anpassung der Rechtslage frühestens im Jahr 2022. Dies deshalb, weil die Vorgabe des EuGH schlichtweg nicht umsetzbar ist und die EU-Kommission bislang nicht in der Lage war, eine praxisgerechte Regelung vorzuschlagen.

Auswirkungen auf den Tourismus

 Am 6.6.2019 teilte die europäische Kommission mit, auch Österreich vor dem EuGH wegen unrichtiger Umsetzung der Sonderregelung zur Besteuerung von Reiseleistungen zu klagen. Dieser unerfreuliche Umstand ändert nichts an der Notwendigkeit, das Inkrafttreten der neuen umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen von 1.5.2020 auf 1.5.2022 zu verschieben, um die heimische Reisebranche vor massiven Wettbewerbsnachteilen und nicht wiedergutzumachenden Schäden zu bewahren. Andernfalls droht die Abwanderung zahlreicher Unternehmer nach Deutschland und der Verlust tausender Arbeitsplätze. (red)


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Foto: privat

Autor/in:

Redakteurin

Julia Trillsam hat Publizistik- und Kommunikationswissenschaft an der Universität Wien studiert. Jetzt ist sie bereit, die Welt zu bereisen. Je sonniger die Destination, desto schneller sind ihre Koffer gepackt.




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