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Flugverspätung: EuGH entscheidet über Gerichtsstand

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss entscheiden, ob deutsche Passagiere bei Flugverspätungen im Ausland eine Einschädigung auch im Inland einklagen können.

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) setzte am Dienstag ein entsprechendes Verfahren aus und legte es den Luxemburger Richtern vor.

Der Kläger hatte einen Flug von Stuttgart über Paris nach Helsinki gebucht, der auf der Etappe von Paris nach Helsinki eine Verspätung von drei Stunden und zwanzig Minuten hatte. Es geht nun generell darum, ob ein deutscher Passagier vor deutschen Gerichten eine Ausgleichszahlung einklagen kann, wenn sich ein mehrteiliger Auslandsflug auf einer Teilstrecke außerhalb Deutschlands mindestens drei Stunden verspätet hat.

Der Kläger verlangt nach der EU-Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung von  400 EUR - und zwar von der finnischen Fluggesellschaft Finnair, die den verspäteten Flug ausgeführt hatte. Der Passagier hatte zwar den gesamten Flug bei Air France gebucht. Die französische Airline hatte aber planmäßig nur die erste Etappe von Stuttgart nach Paris bedient. Die zweite Teilstrecke nach Helsinki hatte Finnair als Air-France-Partner übernommen.

Die finnische Airline machte in dem Verfahren geltend, dass deutsche Gerichte nicht zuständig seien. Das Amtsgericht Nürtingen folgte der Auffassung von Finnair und wies die Klage ab. Das Landgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung. Vor dem BGH argumentierte der Anwalt des Klägers, dieser sei bereits in Stuttgart für die zweite Teilstrecke von Paris nach Helsinki abgefertigt worden. Deshalb sei doch ein deutsches Gericht zuständig. Der BGH deutete an, dass er ebenfalls zu dieser Auffassung neigt. Nun fragt er den EuGH, ob es hier eine Rolle spielt, dass der Passagier nicht Vertragspartner von Finnair, sondern von Air France ist. (APA/red)


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