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Fluggastrechte: Tag der offenen Tür

Wann ist ein Flugzeug nun wirklich angekommen? Wenn es auf der Landebahn aufsetzt, oder wenn eine Tür zum Verlassen des Flugzeugs geöffnet wird?. 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass für das Ausmaß einer Verspätung erst nach öffnen der Flugzeugtür im Hinblick auf eine Entschädigung bestimmt werden kann.

Feilschen um Minuten

Das mit dem Fall betraute Gericht hatte den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht. Konkret ging es um einen Flug von Germanwings von Salzburg nach Köln. Die Maschine war mit einer Verspätung von 3:10 Stunden gestartet, setzte mit einer Verspätung von 2:58 Stunden auf der Landebahn Köln auf, doch dauerte es weitere fünf Minuten, bis sich die Türen öffneten – Also 3:03 Stunden. Einer der Passagiere klagte, dass ihm wegen der Verspätung von mehr als drei Stunden eine Ausgleichszahlung von 250 EUR zustehe. Germanwings vertrat dagegen die Auffassung, dass die tatsächliche Ankunftszeit jener Zeitpunkt sei, an dem die Räder der Maschine die Landebahn berührt hätten, so dass die Verspätung mit 2:58 Stunden weniger als drei Stunden ausmachte und somit kein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehe.

Unter Kontrolle der Airline

Der EuGH verwies in seiner Vorabentscheidung darauf, dass sich die Passagiere während des Flugs unter der Kontrolle des Luftfahrtunternehmens in einem geschlossenen Raum aufhalten müssen, in dem ihre Möglichkeiten zur Kommunikation mit der Außenwelt aus technischen und Sicherheitsgründen erheblich eingeschränkt seien. Daher könnten sich die Fluggäste nicht weiter um ihre persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Angelegenheiten kümmern. Der Begriff "tatsächliche Ankunftszeit" sei daher so zu verstehen, dass er für den Zeitpunkt stehe, zu dem eine solche einschränkende Situation ende. Und das ist eben das Öffnen der Flugzeugtür. (APA/red)


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