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Deutschland: VA dürfen Flugzeiten nicht ohne Grund ändern

Urlauber dürften erwarten, dass Reisezeiten nur bei einem "sachlichen Grund geändert" und vorläufige Zeitfenster nicht völlig aufgehoben werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil entschied.

Das heißt: Deutsche Reiseveranstalter sind an ihre Angaben zu „vorläufigen Flugzeiten“ gebunden. Die Karlsruher Richter gaben damit dem Bundesverband der Verbraucherzentralen Recht, der die TUI geklagt hatte.

Streitpunkt waren Klauseln in den „Ausführlichen Reisebedingungen“ des Veranstalters: „Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen", und „Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich".

Laut BGH sind "voraussichtliche" Flugzeiten zwar nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten. Der Reisende dürfe aber berechtigterweise erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden. Ansonsten ergebe die Information des Reisenden über diese Zeiten auch keinen Sinn und würde den Verbraucherschutz verfehlen. Die zweite Klausel sei ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden.


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