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AUA: „Hin- und Rückflugklausel“ gesetzwidrig
Die „Hin- und Rückflugklausel“ in den Geschäftsbedingungen der Lufthansa ist ebenso unzulässig wie bei der AUA, teilte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) am Mittwoch in einer Aussendung mit.
Das habe das OLG Wien in zweiter Instanz entschieden. Diese Klausel besagt, dass der Passagier, lässt er einen Flug verfallen, nachträglich den oft höheren Preis für ein One Way-Ticket zahlen muss. Das OLG Wien habe damit ein Urteil des Handelsgerichts Wien bestätigt und die Klausel als überraschend und nachteilig angesehen. Sie könne damit nicht Vertragsbestandteil sein, schreibt der VKI, der gegen die Klausel geklagt hat. Die AUA erklärte gegenüber der APA, den Obersten Gerichtshof (OGH) mit der Causa zu befassen.
„Diese Regelung wäre etwa so, wie wenn man bei der Bestellung eines Menüs ohne Suppe plötzlich einen Aufpreis zahlen müsste“, kommentierte Juristin Maria Ecker vom VKI am Mittwoch in einer Aussendung. Erst vor wenigen Tagen hat das OLG Wien gegen die Lufthansa-Tochter AUA (der VKI hatte im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol geklagt) bereits ähnlich entschieden und die „Hin- und Rückflugklausel“ ebenfalls als überraschend und nachteilig beurteilt.
AUA-Pressesprecher Michael Braun erklärte in einer schriftlichen Stellungnahme: „Was wir hier machen, ist Industriestandard in der Airlinebranche, also völlig üblich bei den Netzwerkairlines.“ Die Regel sei fair für alle Kunden, die sich legal verhalten. „Denn: Ist ein Passagier ohne sein Verschulden für den Hinflug durch höhere Gewalt verhindert, muss er auch derzeit nicht aufzahlen. Nur bei jenen Kunden, die unsere Beförderungsbedingungen bewusst umgehen und unterwandern, wenden wir die Regelung an.“ (APA/red)
Autor/in:
Dieter Putz
Redakteur / Managing Editor
Dieter ist seit 25 Jahren wichtiger Teil des Profi Reisen Verlag-Teams. Fast jedes geschriebene Wort, das die Redaktion verlässt, geht über seinen Schreibtisch.
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