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Fluggastrechte im Fokus
Der isländische Vulkan Eyjafjallajökull hat den Flugverkehr diese Woche zum Stehen gebracht. Was bedeutet das für den Fluggast?
tip widmet sich in der Ausgabe 806 den Rechten der Fluggäste. Worauf haben sie Anspruch? Wie kommen sie zu ihrem Geld? Und was wird höchstwahrscheinlich nicht refundiert? Reiserechtsexperte Eike Lindinger gibt Tipps und Antworten auf Fragen, die die Branche in den nächsten Wochen wohl näher beschäftigen werden - ab Seite 3.
Hier ein kleiner Vorgeschmack:
Hat die Fluglinie Mehrkosten für eine Zugfahrt zu tragen?
Grundsätzlich bekommen Reisende bei Flügen, die aufgrund der über Europa hinweg ziehenden Vulkanasche- Wolke gestrichen worden sind, nur dann den Ticketpreis erstattet, wenn der Reisende den Beförderungsvertrag gekündigt hat. Die Summe ist binnen sieben Tagen zur Zahlung fällig. Mehrkosten für einen alternativen Reiseweg – beispielsweise per Bahn, Bus oder auch Taxi – muss die Airline nach einer Stornierung nicht mehr zahlen. Storniert der Reisende seinen Flug nicht, so hat die Airline für eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu sorgen. Unterlässt die Airline dies, kann der Reisende seine Beförderung selbst organisieren und die Kosten von der Airline zurückverlangen.
Stehen dem Flugreisenden weitere Entschädigungszahlungen neben der Rückerstattung des Tickets zu?
Nein. Über die Erstattung des vollständigen Flugpreises hinaus kann der Reisende aufgrund der Fluggastrechteverordnung (EG Nr. 261/2004) nicht auf Ausgleichszahlungen hoff en. Eine Flugannullierung aufgrund von Vulkanasche ist ein nicht von der Airline beherrschbarer Umstand im Sinne der Verordnung und stellt daher keine taugliche Anspruchsgrundlage dar. (red)
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                                    Dieter Putz
                                
                            
                            
                            Redakteur / Managing Editor
                        
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