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Neue Corona-Schutzmaßnahmen für Reisebüros

Seit 15.9.2021 gibt es neue Corona-Schutzmaßnahmen, die auch KundInnenbereiche von Reisebüros betreffen. Darüber hinaus wurde vor kurzem ein neuer Generalkollektivvertrag abgeschlossen.

Maskenpflicht für ungeimpfte Kunden

Neu: KundInnen, die keinen Nachweis über eine Impfung oder Genesung vorweisen können (Genesungsnachweis bzw. Absonderungsbescheid notwendig; ein Nachweis über neutralisierende Antikörper reicht nicht aus), müssen eine FFP2-Maske tragen.

Maßnahmen für Mitarbeiter

Auch MitarbeiterInnen mit unmittelbarem Kundenkontakt haben in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird (z.B. Plexiglastrennwände) oder sowohl die MitarbeiterInnen als auch die KundInnen einen 3G-Nachweis erbringen. Die KundInnen sind in diesem Fall aber nur von der Maskenpflicht befreit, sofern sie geimpft oder genesen sind (siehe oben Maskenpflicht für ungeimpfte Kunden).

Abweichend dazu gelten in Wien etwas verschärftere Regeln, nachzulesen unter: https://corona-ampel.gv.at/aktuelle-massnahmen/regionale-zusaetzliche-massnahmen/wien/

Generalkollektivvertrag Corona-Maßnahmen

Die Sozialpartner haben sich kürzlich auf einen neuen General-Kollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen geeinigt. Dieser schließt an den mit 31.08.2021 ausgelaufenen General-KV an und gilt rückwirkend ab 1. September bis zum 30. April 2022.

  • Inhaltlich übernimmt der neue General-KV die bisherige Regelung zum Maskentragen in Betrieben, wonach ArbeitnehmerInnen die aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung zum Tragen einer Maske (MNS oder FFP2) verpflichtet sind, nach drei Stunden Anspruch auf eine Maskenpause von 10 Minuten haben.
  • Gestrichen wurde die Regelung, dass sich die ArbeitnehmerInnen während der Arbeitszeit testen lassen können, wenn sie dazu durch Gesetz oder Verordnung verpflichtet sind.
  • Neu ist, dass die ArbeitgeberInnen das Tragen einer Maske im Betrieb anordnen können und die ArbeitnehmerInnen sich durch den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (3-G) davon befreien können. (red)

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Foto: privat

Autor/in:

Redakteur / Managing Editor

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