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Pauschalreiserichtlinie: DRV sieht Licht und Schatten

Das deutsche Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) nun den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie in deutsches Recht veröffentlicht. In Österreich wird vom Gesetzgeber in Kürze ebenfalls ein Entwurf zur Umsetzung erwartet. 

Doch die erste Prüfung des Referentenentwurfs zeige aus Sicht des Deutschen ReiseVerbandes (DRV), dass diese erste Fassung aus dem Ministerium ein Bild von Licht und Schatten ergibt.

„Wir haben uns mehr erhofft. Insbesondere unserer Hauptforderung nach einer praxistauglichen Regelung für Reisebüros, die im Kundenauftrag verschiedene Reiseleistungen verkaufen, ist nicht Rechnung getragen worden. Hier muss der Entwurf dringend verändert werden“, so die erste Einschätzung von DRV-Präsident Norbert Fiebig.

Erweiterte Regeln bei Pauschalreisen

Die neuen Regelungen erweitern den Pauschalreisebegriff und sehen besondere Regeln für sogenannte verbundene Reiseleistungen vor. Der DRV hatte bereits vielfach auf die negativen Folgen hingewiesen, wenn Reisebüros beim Verkauf individuell zusammengestellter Reiseleistungen in die Veranstalterhaftung geraten sollten.

„Der vom Ministerium vorgeschlagene Weg ist äußerst bürokratisch und praxisuntauglich, weil er sich nicht an der Wirklichkeit am Counter orientiert“, so Fiebig.

Die Zusicherungen von Regierungsvertretern und Abgeordneten, dass sich am Alltagsgeschäft der Expedienten kaum etwas verändern werde, fänden keine Entsprechung – an dieser Stelle sei eine Nachbesserung im Rahmen der kommenden Beratungen zwingend geboten, fordert der Branchenverband der Touristik.

Der DRV halte es auch im Sinne eines fairen Wettbewerbs für äußerst problematisch, wenn nichtgewerbliche Veranstalter (etwa Schulen, Kirchen oder Vereine) vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen und damit bevorzugt werden.

Auch positive Aspekte erkannt

Künftig sind in Deutschland Preisänderungen bis zu 8% für den Kunden bis zu 20 Tage vor Reiseantritt als zumutbar anzusehen. Bei erheblichen Änderungen muss vom Reiseveranstalter keine „Ersatzreise“ mehr angeboten werden. Zudem gilt das Schweigen des Kunden bei einer erheblichen Vertragsänderung als Zustimmung. Darauf hatte der DRV lange gepocht. Der Referentenentwurf sieht außerdem Erleichterungen bei den Stornostufen vor (keine Differenzierung mehr nach Reiseart).

Als Erfolg des DRV könne auch gewertet werden, dass das bewährte und praxistaugliche deutsche Insolvenzabsicherungsmodell beibehalten werden soll, so der Verband. Bis die neuen bundesrechtlichen Regelungen auf den Weg gebracht werden, werde noch einige Zeit vergehen. In den nächsten Monaten folgen die Verbändeanhörungen, Kabinettsbeschluss, Beratungen im Bundesrat und Bundestag. Der DRV werde ausreichend Gelegenheit finden, sich einzubringen und mit stichhaltigen Argumenten die Interessen der Reisebüros und Veranstalter zu vertreten.

Für den DRV stehe fest: Die jetzige Vorlage des Justizministeriums bietet noch einigen Spielraum für Verbesserungen, heißt es abschließend in der Presseaussendung des DRV. (red)


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Redakteur / Managing Editor

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